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schütze  aufstellen.  Die  Befestigungen,  die  zur  Zeit  in  dieser
Zone  vorhanden  sind,  sind  zu  schleifen  und  die  Geschütze
unter  Aufsicht  der  alliierten  Mächte  und  in  den  von  ihnen
festgesetzten  Fristen  zu  entfernen.

Die  deutsche  Regierung  hat  den  Regierungen  der  alliierten
und  assoziierten  Hauptmächte  alle  zur  Zeit  in  ihrem  Besitz
befindlichen  Unterlagen  über  das  Fahrwasser  der  Fahrrinnen
nebst  angrenzenden  Gewässern  zwischen  Nordsee  und  Ostsee
vollständig  zur  Verfügung  zu  stellen.

Artikel  196.

Alle  befestigten  Werke  und  Anlagen  und  festen  Seeplätze,
die  nicht  in  Abschnitt  XIII  (Helgoland)  Teil  III  (Dolitische
  Bestimmungen  über  Europa)  und  im  Artikel  195  er.
wähnt  sind  und  entweder  weniger  als  50  km  von  der  deutschen
  Küste  oder  auf  den  deutschen  Inseln  vor  der  Küste
liegen,  gelten  als  zur  Verteidigung  bestimmt  und  dürfen  in
ihrem  gegenwärtigen  Zustande  bleiben.

In  dieser  Zone  darf  keine  neue  Befestigung  errichtet
werden.  Die  Bestückung  dieser  Werke  darf  an  Zahl  und
Kaliber  der  Geschütze  niemals  die  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  vorhandene  übersteigen.  Die  deutsche  Regierung
  hat  unverzüglich  deren  Zusammensetzung  allen  europäischen
  Regierungen  mitzuteilen.

Nach  Ablauf  einer  Frist  von  zwei  Monaten  nach  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  wird  die  Ausstattung
dieser  Geschütze  mit  Munition  auf  höchstens  1500  Schuß
je  Geschütz  von  Kaliber  10,6  cm  und  darunter  und  500  Schuß
je  Geschütz  für  die  größeren  Kaliber  gleichmäßig  zurückgeführt
und  auf  diesem  Satz  erhalten.

Artikel  197.
Während  einer  Frist  von  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  dürfen  die  deutschen  drahtlosen