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Großstationen  von  Nauen,  Hannover  und  Berlin  ohne  Ermächtigung
  der  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  nicht  dazu  verwendet  werden,  um  Nachrichten  über
Angelegenheiten  der  Seemacht,  des  Heeres  oder  der  Politik
zu  übermitteln,  die  für  Deutschland  oder  die  mit  Deutschland
während  des  Krieges  verbündet  gewesenen  Mächte  von
Belang  sind.  Handelsdrahtungen  dürfen  diese  Stationen  übermitteln,
  aber  nur  unter  Uberwachung  der  genannten  Regierungen,
  die  auch  die  zu  benutzende  Wellenlänge  festsetzen.

Während  derselben  Frist  darf  Deutschland  weder  auf
seinem  eigenen  Gebiet  noch  auf  dem  Osterreichs,  Ungarns,
Bulgariens  oder  der  Türkei  drahtlose  Großstationen  errichten.

Abschnitt  III.
Bestimmungen  über  militärische  und  Seeluftfahrt.

Artikel  198.

Oeutschland  darf  Luftstreitkräfte  weder  zu  Lande  noch  zu
Wasser  als  Teil  seines  Heerwesens  unterhalten.

Deutschland  darf  längstens  bis  zum  1.  Oktober  1919  eine
Höchstzahl  von  einhundert  Wasserslugzeugen  oder  Flugbooten
unterhalten,  die,  ausschließlich  zur  Aufsuchung  von  Unterseeminen
  bestimmt,  zu  diesem  Zweck  mit  der  nötigen  Ausrüstung
  versehen  sind  und  in  keinem  Fall  Waffen,  Munition
oder  Bomben  irgendwelcher  Art  mitführen  dürfen.

Außer  den  in  den  vorgenannten  Wasserstugzeugen  oder
Flugbooten  eingebauten  Motoren  darf  für  jeden  Motor  eines
jeden  dieser  Apparate  ein  einziger  Reservemotor  vorgesehen
werden.  .

Kein  Lenkluftschiff  darf  beibehalten  werden.