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Artikel  199.

Binnen  zwei  Monaten  nach  Inkrafttketen  des  gegenwärtigen
Vertrags  ist  das  Personal  der  Luftfahrt,  das  gegenwärtig
in  den  Listen  der  deutschen  Streitkräfte  zu  Land  und  zu
Wasser  geführt  wird,  demobil  zu  machen.  Indes  darf
Deutschland  bis  zum  1.  Oktober  1919  eine  Gesamtzahl  von
eintausend  Mann,  einschließlich  Offiziere  für  die  Gesamtheit  der
Verbände,  fliegendes  und  nichtfliegendes  Personal  aller  Formationen
  und  Anstalten,  beibehalten  und  unterhalten.

,  Artikel  200.

Bis  zur  völligen  Räumung  des  deutschen  Gebiets  durch
die  alliierten  und  assoziterten  Truppen  sollen  die  Luftfahrzeuge
der  alliierten  und  assozlierten  Mächte  in  Deutschland  freie
Fahrt  im  Luftraum  sowie  Durchslugs-  und  Landungsfreiheit
haben.

Artikel  201.

Während  einer  Frist  von  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  ist  die  Herstellung  und  Einfuhr
von  Luftfahrzeugen  und  Teilen  solcher,  ebenso  wie  von  Luftfahrzeugmotoren
  und  Teilen  von  solchen  für  das  ganze  deutsche
Gebiet  verboten.

Artikel  202.

Mit  Inkrafttreten  det  gegenwärtigen  Vertrags  ist  das
ganze  militärische  und  Marineluftfahrzeugmaterial  mit  Ausnahme
  der  in  Artikel  198  Absatz  2  und  3  vorgesehenen
Apparate  den  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  auszuliefern.

Diese  Auslieferung  hat  an  den  von  den  genannten  Regierungen
  zu  bestimmenden  Orten  zu  erfolgen;  sie  muß  binnen
drei  Monaten  beendet  sein.

Zu  diesem  Material  gehört  im  besonderen  dasjenige,
das  für  kriegerische  Owecke  im  Gebrauch  oder  bestimmt  ist
oder  im  Gebrauch  oder  bestimmt  gewesen  ist,  namentlich:

Relchs.Gesetbl.  1019.  191