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Die  vollständigen  Land-  und  Wasserflugzeuge,  ebenso
solche,  die  sich  in  Herstellung,  Ausbesserung  oder  Aufbau
befinden.

Die  flugfähigen  Lenkluftschiffe,  ebenso  solche,  die  sich  in
Herstellung,  Ausbesserung  oder  Aufbau  befinden.

Die  Geräte  für  die  Herstellung  von  Wasserstoffgas.

Die  Lenkluftschiffhallen  und  Behausungen  aller  Art  für
Luftfahrzenge.

Bis  zu  ihrer  Auslieferung  sind  die  Lenkluftschiffe  auf
Kosten  Deutschlands  mit  Wasserstoffgas  gefüllt  zu  halten.
Die  Geräte  zur  Herstellung  von  Wasserstoffgas  ebenso  wie
die  Behaufungen  für  Luftschiffe  können  nach  freiem  Ermessen
der  genannten  Mächte  Deutschland  bis  zur  Auslieferung  der
Lenkluftschiffe  belassen  werden.

Die  Luftfahrzeugmotoren.

Die  Zellen  (Ballonette  und  Tragfslächen)  ).

Die  Bewaffnung  (Kanonen,  Maschinengewehre,  leichte
Maschinengewehre,  Bombenwerfer,  Torpedolanziervorrichtungen,
  Apparate  für  Synchronismus,  Zielapparate).

Die  Munition  (Patronen,  Granaten,  geladene  Bomben,
Bombenkörper,  Vorräte  von  Sprengstoffen  oder  deren  Rohstoffe)““).


Die  Bordinstrumente.

Die  Apparate  für  drahtlose  Telegraphle,  die  photographischen
  und  kinematographischen  Apparate  für  Luftfahrzeuze.

Einzelteile,  die  einer  der  vorstehenden  Gattungen  angehören.

Das  vorerwähnte  Material  darf  nicht  ohne  ausbrückliche
Ermächtigung  der  genannten  Regierungen  von  Ort  und  Stelle
verbracht  werden.

*)  Der  englische  Text  weicht  völllg  vom  französischen  ab:  Im
frangölischen  Text:  »les  cellulese  (bedeutet  heim  Luftschiff:  die  Ballonelte,
belm  Flugjeug:  dle  Tragslächen  bzw.  Verbindung  der  Tragdecks).  Im
englischen  Text:  „Nacelles  and  fuselnges=  (bedentet  Luftschiffyondekn  und
Flugzeuggitterkörper).  "

"*#)  Im  Englischen  „Rohstoffer“.
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