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Abschnitt  IV.
Interalliierte  Aberwachungsausschüsse.

Artikel  203.

Alle  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  über
Landheer,  Seemacht  und  Luftfahrt,  für  deren  Durchführung
eine  zeitliche  Grenze  festgesetzt  ist,  sind  von  Deutschland  unter
Uberwachung  interalliierter  Ausschüsse  durchzuführen,  die  zu
diesem  Zweck  von  den  alli#erten  und  assoziierten  Hauptmächten
besonders  ernannt  werden.

Artikel  204.

Die  interalliierten  Uberwachungsausschüsse  werden  besonders
  damit  betraut,  die  regelrechte  Ausführung  der  Auslieferungen,
  der  Zerstörung,  des  Abbruchs  und  der  Unbrauchbarmachung
  zu  überwachen,  wie  sie  zu  Lasten  der  deutschen
Regierung  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  vorgesehen  sind.

Sie  bringen  den  deutschen  Behörden  die  Entscheidungen
zur  Kenntnis,  welche  die  Regierungen  der  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächte  sich  zu  treffen  vorbehalten  haben  oder
welche  zur  Durchführung  der  Bestimmungen  über  Landheer,
Seemacht  oder  Luftfahrt  nötig  werden.

Artikel  205.
Die  interalliterten  Uberwachungsausschüsse  dürfen  ihre
Dienststellen  am  Sitz  der  deutschen  Reichsregierung  einrichten.

Sie  sind  befugt,  so  oft  sie  es  für  angebracht  erachten,
sich  an  jeden  beliebigen  Ort  des  deutschen  Reichsgebiets  zu
begeben,  Unterausschüsse  dorthin  zu  entsenden  oder  eins  oder
mehrere  ihrer  Mitglieder  zu  beauftragen,  sich  dorthin  zu
verfügen.

·  Artikel  206.
Die  deutsche  Regierung  hat  den  interalliierten  Überwachungsausschüssen
  und  ihren  Mitgliedern  jedes  Entgegen-