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kommen  zu  erweisen,  das  zur  Erfüllung  ihrer  Aufgabe  notwendig
  ist.

Sie  hat  für  jeden  interalliterten  Uberwachungsausschuß
einen  geeigneten  Beauftragten  zu  bezeichnen,  dessen  Aufgabe
es  ist,  von  dem  Ausschuß  die  für  die  deutsche  Regierung  bestimmten
  Mitteilungen  entgegenzunehmen  und  dem  Ausschuß
alle  verlangten  Auskünfte  oder  Schriftstücke  zu  liefern  oder
zu  beschaffen.

In  allen  Fällen  liegt  es  der  deutschen  Regierung  ob,
auf  eigene  Kosten  sowohl  für  das  Personal  wie  für  das
Material  die  Mittel  zur  Durchführung  der  in  dem  gegenwärtigen
  Vertrage  vorgesehenen  Auslieserungen,  Lerstörungen,
Schleifungen,  Abbrüche  und  Unb

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Artikel  207.
Der  Unterhalt  und  die  Kosten  der  Uberwachungsausschüsse
  und  die  Aufwendungen,  die  durch  ihre  Tätigkeit  veranlaßt
  werden,  fallen  Deutschland  zur  Last.

Artikel  208.

Der  interalliierte  Heeresüberwachungsausschuß  vertritt
die  Regierungen  der  alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte
bei  der  deutschen  Regierung  in  allem,  was  die  Durchführung
der  militärischen  Bestimmungen  betrifft.

Er  ist  namentlich  dazu  berufen,  von  der  deutschen  Regicrung
  die  Mitteilungen  bezüglich  des  Lagerungsplatzes  der
Munitionsvorräte  und  Lager,  bezüglich  der  Bestückung  derjenigen
  Festung#swerke,  Festungen  und  festen  Mätze,  die  Deutschland
  behalten  darf,  bezüglich  der  Lage  der  Werkstätten  und
Fabriken  von  Waffen,  Munition  und  Kriegsgerät  und  bezüglich
  ihres  Betriebes  entgegenzunehmen.

An  ihn  erfolgt  die  Auslieferung  von  Waffen,  Munition
  und  Kriegsgerät)  er  setzt  die  Orte  fest,  wo  diese  Auslieferung
  stattzufinden  hat  und  überwacht  die  durch  den  gegenwärtigen
  Vertrag  vorgesehenen  Zerstörungen,  Abbrüche  und
Unbrauchbarmachungen.