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Wafsenstillstand  vom  11.  November  1918  bleiben  in  Kraft,
soweit  sich  nicht  aus  den  vorstehenden  Bestimmungen  ein
anderes  ergibt.

Artikel  213.
Solange  der  gegenwärtige  Vertrag  in  Kraft  blelbt,  ver.
Pflichtet  sich  Deutschland,  jede  Untersuchung  zu  dulden,  die
der  Rat  des  Bölkerbunds  mit  Mhhrheitsbeschluß  für  notwendig
  erachtet.