Teil  VI.
Kriegsgefangene  und  Grabstätten.

Abschnitt  I.
Kriegsgefangene.
Artikel  214.
Die  Heimschaffung  der  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten
  soll  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags

  sobald  wie  möglich  stattfinden  und  mit  der  größten
Beschleunigung  durchgeführt  werden.

Artikel  215.

Die  Heimschaffung  der  deutschen  Kriegsgefangenen  und
Zivilinternierten  wird  gemäß  den  im  Artikel  214  festgesetzten
Bedingungen  durch  einen  Ausschuß  veranlaßt,  der  aus  Vertretern
  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  einerseits  und
der  deutschen  Regierung  andererseits  besteht.

Für  jede  der  alliierten  und  assozüerten  Mächte  regelt
ein  Unterausschuß,  der  sich  nur  aus  Vertretern  der  beteiligten
Macht  und  Abgeordneten  der  deutschen  Regierung  zusammensetzt,
  die  Einzelheiten  der  Heimschaffung  der  Kriegsgefangenen.

Artikel  216.

Sobald  die  Kriegsgefangenen  und  Zivilinternierten  an
die  deutschen  Behörden  abgeliefert  sind,  haben  diese  für  ihre
unverzügliche  Rücksendung  nach  dem  Heimatsort  Sorge  zu
tragen.

Diejenigen,  deren  Wohnsitz  vor  dem  Kriege  sich  in  einem
von  den  Truppen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  besetzten
  Gebiet  befand,  sind,  vorbehaltlich  der  Zustimmung
und  Uberwachung  von  seiten  der  militärischen  Behörden