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der  alliierten  und  assoziierten  Besetzungsarmeen  gleichfalls  borthin
  zurückzusenden.

Artikel  217.

Sämtliche  Kosten  der  Heimschaffung  vom  Augenblick  ber
Abbeförderung  an  fallen  der  deutschen  Regierung  zur  Last;
auch  ist  diese  verpflichtet,  die  Beförderungsmittel  zu  Lande
und  zu  Wasser  sowie  das  technische  Versonal  gemäß  Anforderung
  des  im  Artikel  215  vorgesehenen  Ausschusses  zu
stellen.

Artikel  218.

Kriegsgefangene  und  Zivilinternierte,  die  wegen  Vergehen
gegen  die  Disziplin  eine  Strafe  verwirkt  haben  oder  verbüßen,
werden  ohne  Rücksicht  auf  die  Daner  der  noch  zu  verbüßenden
Strafe  oder  auf  das  gegen  sie  schwebende  Verfahren  heim-Ceschafft.


Diese  Bestimmung  findet  keine  Anwendung  auf  Kriegsgefangene
  und  Zivilinternierte,  die  für  Handlungen  bestraft
worden  sind,  welche  nach  dem  1.  Mai  1919  begangen  wurden.

Bis  zu  ihrer  Heimschaffung  bleiben  alle  Kriegsgefangenen
und  Zivilinternierten  den  bestehenden  Vorschriften,  besonders
hinsichtlich  der  Arbeit  und  der  Disziplin,  unterworfen.

Artikel  219.
Kriegsgefangene  und  Zivilinternierte,  die  Strafen  wegen
anderer  Vergehen  als  solcher  gegen  die  Disziplin  verwirkt
haben  oder  verbüßen,  können  in  Haft  behalten  werden.

Artikel  220.

Die  beutsche  Regierung  berpflichtet  sich,  alle  heimzuschaffenden
  Versonen  ohne  Unterschied  in  ihr  Gebiet  aufzunehmen.


Deutsche  Kriegsgefangene  oder  Reichsangehörige,  die  nicht
heimgeschafft  zu  werden  wünschen,  dürfen  von  der  Heimschaffung
  ausgeschlossen  werden;  jedoch  behalken  sich  die
alliierten  und  assoziierten  Regierungen  das  Recht  vor,  nach
ihrer  Wahl  sie  heimzuschaffen  oder  sie  in  ein  neutrales  Land  zu
verbringen  oder  ihnen  die  Niederlassung  im  eigenen  Lande  zu
Cestatten.

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  gegen  soiche  Personen
  oder  ihre  Angehßrigen  keinerlei  Ausnahmebestimmungen

Reichs-Gesehbl.  1919.  193