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zu  erlassen,  auch  nicht  aus  diesem  Grunde  sie  irgendwelcher
Verfolgung  oder  Belästigung  auszusetzen.

Artikel  221.

Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  behalten  sich
das  Recht  vor,  die  Heimschaffung  der  deutschen  Kriegs-Vefangenen
  und  deutschen  Reichsangehörigen  in  ihrer  Gewalt
  davon  abhängig  zu  machen,  daß  die  deutsche  Regierung
alle  etwa  noch  in  Dentschland  befindlichen  kriegsgefangenen
Staatsangehörigen  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  unverzüglich
  angibt  und  freiläßt.

Artikel  222.

Deutschland  verpflichtet  sich:

1.  den  Ausschüssen  zur  Nachforschung  nach  Vermißten
freien  Zutritt  zu  gestatten,  ihnen  jede  geeignete  Beförderungs.
gelegenheit  zu  verschaffen,  ihnen  Einlaß  in  die  Gefangenenlager,
  Gefängnisse,  Lazarette  und  alle  sonstigen  Naumlichkeiten
zu  gewähren  sowie  ihnen  alle  amtlichen  oder  privaten  Urkunden
  zur  Verfügung  zu  stellen,  die  ihnen  bei  ihren  Nachforschungen
  Aufschluß  geben  können;

2.  strafweise  gegen  deutsche  Beamte  oder  Privatpersonen
vorzugehen,  die  einen  Staatsangehörigen  einer  alliierten  oder
assoziierten  Macht  verborgen  halten  oder  es  verabsäumen,
nach  erlangter  Kenntnis  von  ihm  Anzeige  zu  erstatten.

Artikel  223.

Deutschland  verpflichtet  sich,  alle  Gegenstände,  Werte  oder
Urkunden,  die  Staatsangehörigen  der  alliierten  oder  assoziierten
  Mächte  gehört  haben  und  etwa  von  den  deutschen
Behörden  zurückbehalten  sind,  unverzüglich  nach  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  zurückzustellen.

A“tikel  224.
Die  Hohen  vertragschließenden  Teile  verzichten  auf  die
gegenseitige  Erstattung  der  Aufwendungen  für  den  Unterhalt
der  Kriegsgefangenen  in  ihren  Gebieten.

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