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Abschnitt  II.
Grabstätten.

Artikel  225.

Die  alliierten  und  assozüterten  Regierungen  und  die  beutsche
Regierung  werden  dafür  Sorge  tragen,  daß  die  Grabstätten
der  auf  ihren  Gebieten  beerdigten  Heeres=  und  Marineangehörigen
  mit  Achtung  behandelt  und  instandgehalten  werden.

Sie  verpflichten  sich,  jeden  Ausschuß,  der  von  irgendeiner
der  alliierten  oder  assoziierten  Regierungen  mit  der  Feststellung,
der  Verzeichnung,  der  Instandhaltung  dieser  Grabstätten  oder
der  Errichtung  würdiger  Denkmäler  auf  ihnen  betraut  wird,
anzuerkennen  und  in  der  Erfüllung  seiner  Aufgaben  zu  unterstützen.


Sie  kommen  ferner  überein,  Wünsche  wegen  Uberführung
der  irdischen  Reste  ihrer  Heeres=  und  Marineangehörigen  in
die  Heimat,  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  ihrer  Landesgesetze
und  der  Gebote  der  öffentlichen  Gesundheitspflege,  gegenseitig
nach  Möglichkeit  zu  erfüllen.

Artikel  226.

Die  Grabstätten  der  in  Gefangenschaft  verstorbenen,  den
verschiedenen  kriegführenden  Staaten  augehörenden  Kriegs.
gefangenen  und  Zivilinternierten  sind  nach  Maßgabe  der  Bestimmungen
  im  Artilel  225  des  gegenwärtigen  Vertrags
würdig  instandzuhalten.

Die  allü#erten  und  assozüerten  Regierungen  einerseits  und
die  deutsche  Regierung  andererseits  verpflichten  sich  weiter
einander:

1.  eine  vollständige  Liste  der  Verstorbenen  mit  allen  zur
Feststellung  der  Person  dienlichen  Angaben,

2.  alle  Auskünfte  über  Zahl  und  Ort  der  Gräber  sämt.
licher  Toten,  die  ohne  Feststellung  der  Person  beerdigt
worden  sind,

zu  übermitteln.