Teil  VI.
Strafbestimmungen.

Artikel  227.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  stellen  Wilhelm  II.
von  Hohenzollern,  vormaligen  Kaiser  von  Deutschland,  wegen
schwerster  Verletzung  des  internationalen  Sittengesetzes  und
der  Heiligkeit  der  Verträge  unter  öffentliche  Anklage.

Ein  besonderer  Gerichtshof  wird  eingesetzt,  um  über  den
Angeklagten  unter  Wahrung  der  wesentlichen  Bürgschaften
des  Rechts  auf  Verteidigung  zu  Gericht  zu  sitzen.  Der  Gerichtshof
  besteht  aus  fünf  Richtern,  von  denen  je  einer  von
folgenden  fünf  Mächten,  nämlich  den  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  Großbritannien,  Frankreich,  Italien  und  Japan,
ernannt  wird.

Der  Gerichtshof  urteilt  auf  Grundlage  der  erhabensten
Grundsätze  der  internationalen  Politik)  Richtschnur  ist  für
ihn,  den  feierlichen  Verpflichtungen  und  internationalen  Verbindlichkeiten
  ebenso  wie  dem  internationalen  Sittengesetze
Achtung  zu  verschafsen.  Es  steht  ihm  zu,  die  Strafe  zu
bestimmen,  deren  Verhängung  er  für  angemessen  erachtet.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  werden  an  die
Regierung  der  Niederlande  das  Ersuchen  richten,  den  vormaligen
  Kaiser  zum  Zwe  ke  seiner  Aburteilung  auszuliefern

Artikel  228.

Die  deutsche  Regierung  räumt  den  alliierten  und  assoziierten
Mächten  die  Befugnis  ein,  die  wegen  eines  Verstoßes  gegen
die  Gesetze  und  Gebräuche  des  Krieges  angeklagten  Personen
vor  ihre  Militärgerichte  zu  ziehen.  Werden  sie  schuldig  befunden,
  so  finden  die  gesetzlich  vorgesehenen  Strafen  auf  sie
Anwendung.  Diese  Bestimmung  greift  ohne  Rücksicht  auf
ein  etwaiges  Verfahren  oder  eine  etwaige  Verfolgung  vor
einem  Gerichte  Deutschlands  oder  seiner  Verbündeten  Plah.