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Die  beutsche  Regierung  hat  den  alllierten  und  assoztierten
Mächten  oder  derjenigen  Macht  von  ihnen,  die  einen  entsprechenden
  Antrag  stellt,  alle  Personen  auszuliefern,  die  ihr
auf  Grund  der  Anklage,  sich  gegen  die  Gesetze  und  Gebräuche
  des  Krieges  vergangen  zu  haben,  sei  es  namentlich,  sei
es  nach  ihrem  Dienstgrade  oder  nach  der  ihnen  von  den
deutschen  Behörden  übertragenen  Dienststellung  ober  sonstigen
Verwendung  bezeichnet  werden.

Artikel  229.
Sind  die  strafbaren  Handlungen  gegen  Staatsangehörige
einer  der  allilerten  und  assozlierten  Mächte  begangen,  so
werden  die  Täter  vor  die  Militärgerichte  dieser  Macht  gestellt.

Sind  die  strafbaren  Handlungen  gegen  Staatsangehörige
mehrerer  alliierter  und  assoziierter  Mächte  begangen,  so
werden  die  Täter  vor  Militärgerichte  gestellt,  die  sich  aus
Mitgliedern  von  Militärgerichten  der  beteiligten  Mächte  zu
sammensetzen.

In  jedem  Fall  steht  dem  Angeklagten  die  freie  Wahl
seines  Anwalts  zu.

Artikel  230.

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  Urkunden  und
Auskünfte  jeder  Art  zu  liefern,  deren  Vorlegung  zur  vollständigen
  Aufklärung  der  verfolgten  Taten,  zur  Ermittlung
der  Schuldigen  und  zur  erschöpfenden  Würdigung  der  Schuldfrage
  für  erforderlich  erachtet  wird.

Melchs=  Gesebl.  1919.  194