Teil  VIII.
Wiedergutmachungen.
Abschnitt  1.
Allgemeine  Bestimmungen.

Artikel  231.

Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  erklsären,  und
Deutschland  erkennt  au,  daß  Deutschland  und  seine  Verbündeten
  als  Urheber  für  alle  Verluste  und  Schäden  verantwortlich
  sind,  die  die  allüerten  und  assoziierten  Regierungen
und  ihre  Staatsangehörigen  infolge  des  ihnen  durch  den
Angriff  Deutschlands  und  seiner  Verbündeten  aufgezwungenen
Krieges  erlitten  haben.

Artikel  232.

Die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  erkennen  an,
daß  die  Hilfsmittel  Deutschlands  unter  Berücksichtigung  ihrer
dauernden,  sich  aus  den  übrigen  Bestimmungen  des  gegenwärtigen
  Vertrags  ergebenden  Verminderung  nicht  ausreichen,
  um  die  volle  Wiedergutmachung  aller  dieser  Verluste
  und  Schäden  sicherzustellen.

Immerhin  verlangen  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
  und  Deutschland  verpflichtet  sich  dazu,  daß  alle
Schäden  wieder  gutgemacht  werden,  die  der  Jivilbevölkerung
jeder  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  und  ihrem  Gut
während  der  Zeit,  in  der  sich  bie  beteiligte  Macht  mit
Deutschland  im  Kriegszustand  befand,  durch  diesen  Angriff
zu  Lande,  zur  See  und  in  der  Luft  zugefügt  worden
sind,  sowie  überhaupt  alle  Schäden,  die  in  der  Aulage  J
näher  bezeichnet  sind.

In  Erfüllung  der  von  Deutschland  bereits  früher  bezüglich
  der  völligen  Wiederherstellung  und  Wiederaufrichtung
Belgiens  gegebenen  Zusage  verpflichtet  sich  Deutschland  noch
über  den  an  anderer  Stelle  in  diesem  Kapitel  vorgesehenen
Schadensersatz  hinaus,  und  als  Folge  der  Verletzung  des
Vertrags  von  1839,  alle  Summen  zu  erstatten,  die  Belgien
von  den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  bis  zum
11.  November  1918  entliehen  hat,  nebst  5  v.  S.

1917