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Zinsen  aufs  Jahr  für  biese  Summen.  Der  Betrag
dieser  Summen  wird  durch  den  Wiedergut  sschuß
festgestellt,  und  die  deutsche  Regierung  verpslichtet  si  si  ch,  sefort
eine  entsprechende  Ausgabe  von  besonderen  Schatzscheinen  auf
den  Inhaber,  zahlbar  in  Mark  Gold  am  1.  Mai  1926  oder
nach  Wahl  der  deutschen  Regierung  am  1.  Mai  eines  der
1926  voransgehenden  Jahre,  zu  veranstalten.  Unter  Berücksichtigung
  obiger  Bestimmungen  wird  die  Form  dieser  Schatzscheine
  durch  den  Wiedergun  ¾  98  ssch  ß  festgesetzt.  Die
Schatzscheine  werden  dem  Wiedergut  sschuß  ausgefolgt,
  der  zur  Entgegennahme  und  Empfangsbestätigung  im
Namen  Belgiens  ermächtigt  ist.

Artikel  233.

Der  Betrag  der  bcezeichneten  Schäden,  deren  Wiebergutmachung
  Deutschland  schuldet,  wird  durch  einen  interalliierten
Ausschuß  festgesetzt,  der  den  Namen  „Wiedergutmachungsausschuß=
  trägt  und  in  der  Form  und  mit  den  Befugnissen,  wie
nachstehend  und  in  Anlage  II  bis  VII  ausgeführt,  gebildet
wird.

Dieser  Ausschuß  prüft  die  Ansprüche  und  gewährt  der
deutschen  Regierung  nach  Billigkeit  Gehör.

Die  Beschlüsse  dieses  Ausschusses  über  den  Betrag  der
oben  näher  bestimmten  Schäden  werden  spätestens  am  1.  Mei.
1921  aufgesetzt  und  der  dentschen  Regierung  als  Gesamtbetrag
  ihrer  Verpflichtungen  bekanntgegeben.

Zu  gleicher  Zeit  stellt  der  Ausschuß  einen  Zahlungsplau
auf,  der  die  Fälligkeitszeiten  und  die  Art  und  Weise
vorschreibt,  wie  Deutschland  vom  1.  Mai  1921  ab  seine  gesamte
  Schuld  in  einem  Zeitraum  von  30  Jahren  zu  tilgen
hat.  Sollte  jedoch  im  Laufe  dieses  Zeitraums  Deutschland
mit  der  Begleichung  seiner  Schuld  im  Rückstande  bleiben,
so  kann  die  Jahlung  jeder  Restsumme  nach  Gutdünken
des  Ausschusses  auf  spätere  Jahre  verschoben  werden  oder
unter  Bedingungen,  die  die  allüerten  und  assoziierten  Regierungen
  entsprechend  dem  in  diesem  Teile  des  gegenwärtigen