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Vertrags  vorgesehenen  Verfahren  festsetzen,  eine  anderweitige
Behandlung  erfahren.

Artikel  234.

Der  Wiedergutmachungsausschuß  prüft  vom  1.  Mai  1921
ab  von  Zeit  zu  Zeit  die  Hilfemittel  und  Leistungsfähigkeit
Deutschlands.  Er  gewährt  dessen  Vertretern  nach  Billigkeit
Gehör  und  hat  Vollmacht,  danach  die  Frist  für  die  im  Artikel
  233  vorgesehenen  Zahlungen  zu  verlängern  und  die
Form  der  Jahlung  abzuändern;  ohne  besondere  Ermächtigung
der  verschiedenen  im  Ausschuß  vertretenen  Regierungen  darf
er  jedoch  keine  Zahlung  erlassen.

Artikel  235.

Um  den  alliierten  und  assoziierten  Mächten  schon  jetzt  die
Wiederaufrichtung  ihres  gewerblichen  und  wirtschaftlichen
Lebens  zu  ermöglichen,  bevor  der  endgültige  Betrag  ihrer
Ansprüche  festgesetzt  ist,  zahlt  Deutschland  in  Anrechnung  auf
obige  Schuld  während  der  Jahre  1919,  1920  und  der  ersten
vier  Monate  von  1921  in  so  viel  Raten  und  in  solcher  Form
(in  Gold,  Waren,  Schiffen,  Wertpapieren  oder  anderswie),  wie  cs
der  Wied  sschuß  festsetzt,  den  Gegenwert  von
20  000  000  doo  Cwanzig  Milliarden)  Mark  Gold;  aus  dieser
Summe  werden  zunächst  die  Kosten  für  die  Besetzungsarmee
entsprechend  dem  Waffenstillstandsvertrag  vom  11.  November
1918  bestritten;  weiter  können  diejenigen  Mengen  von  Nahrungsmitteln
  und  Rohstoffen,  die  von  den  Regierungen  der
alliierten  und  assoziierten  Hauptmächte  für  nötig  gehalten  werden,
um  Deutschland  die  Möglichkeit  zur  Erfüllung  seiner  Verpflichtung
  zur  Wiedergutmachung  zu  gewähren,  gleichfalls  mit
Genehmigung  der  genannten  Regierungen  aus  der  bezeichneten
  Summe  bezahlt  werden.  Der  Rest  ist  von  Deutschlands
  Wiedergutmachungsschuld  in  Abzug  zu  bringen.  Außerdem
  hinterlegt  Deutschland  die  im  §  12c)  der  beigefügten
Anlage  II  vorgesehenen  Schatscheine.