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Artikel  236.

Des  weiteren  willigt  Deutschlanb  ein,  daß  seine  wirtschaftlichen
  Hilfsmittel  der  Wiedergutmachung  unmittelbar
dienstbar  gemacht  werden,  wie  in  Anlage  III,  IV,  V  und
VI,  betreffend  Handelsflotte,  Wiederherstellung  in  Natur,  Kohle
und  deren  Nebenprodukte,  Farbstoffe  und  andere  chemische
Erzeugnisse,  näher  bestimmt  ist;  immer  mit  der  Maßgabe,  daß.
der  Wert  der  übertragenen  Güter  und  des  von  ihnen  gemäß
den  genannten  Anlagen  gemachten  Gebrauchs,  nachdem  er  in
der  dort  vorgeschriebenen  Weise  festgestellt  ist,  Deutschland
Lutgeschrieben  wird  und  von  den  in  obigen  Artikeln  festgesetzten
  Verpflichtungen  in  Abzug  kommt.

Artikel  237.

Die  jeweiligen  Zahlungen  Deutschlands  auf  obige
Ansprüche  einschließlich  der  in  den  vorstehenden  Artileln
behandelten  werden  von  den  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  nach  einem  von  ihnen  im  voraus  festgesetzten,
auf  Billigkeit  und  den  Rechten  jeder  Regierung  bernhenden
Verhältnis  verteilt.

Bei  dieser  Verteilung  wird  der  Wert  der  gemäß  Ar.
tikel  243  und  Anlage  III,  IV,  V,  VI  und  VII  gelieferten
Güter  und  geleisteten  Dienste  in  derselben  Weise  in  Rechnung
gLestellt  wie  die  im  gleichen  Jahre  bewirkten  Zahlungen.

Artikel  238.

Außer  den  oben  vorgesehenen  Zahlungen  bewirkt  Deutschland
  gemäß  dem  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß
bestimmten  Verfahren  die  Rücklieferung  in  bar  des  weggeführten,
  beschlag  h  ten  oder  sequestrierten  Bargeldes  wieauch
die  Rücklieferung  der  weggeführten,  beschlagnahmten  oder
sequestrierten  Tiere,  Gegenstände  aller  Art  und  Wertpapiere,
falls  es  möglich  ist,  sie  auf  dem  Gebiete  Deutschlands  oder
seiner  Verbündeten  festzustellen.

Bis  zur  Einführung  dieses  Verfahrens  werden  die  Rücklieferungen
  entsprechend  den  Bestimmungen  des  Waffenstilstandes
  vom  11.  November  1918,  seiner  Verlängerungsabkommen
  und  der  Nachtragsprotokolle  fortgesetzt.

Reichs-Gesetzbl.  1919.  195