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Artikel  239.

Die  deutsche  Regierung  verpflichtet  sich,  die  in  obigem
Artikel  238  vorgesehenen  Rücklieferungen  unverzüglich  durchzuführen
  und  die  in  Artikel  233,  234,  235  und  236  vorgesehenen
  Zahlungen  und  Lieferungen  zu  bewirken.

Artikel  240.

Die  deutsche  Regierung  erkennt  den  durch  Artikel  233  vorgesehenen
  Ausschuß  in  der  Form  an,  wie  er  von  den  allüerten
und  assoziierten  Regierungen  gemäß  Anlage  II  zu  bilden
ist.  Sie  gesteht  ihm  unwiderruflich  Besitz  und  Aus.
übung  aller  ihm  durch  den  gegenwärtigen  Vertrag  verliehenen
  Rechte  und  Befugnisse  zu.

Die  deutsche  Regierung  liefert  dem  Ausschuß  alle  Auskünfte
  über  Finanzlage  und  Finanzgeschäfte,  Güter,  Prodnk.
tionskraft,  Vorräte  und  laufende  Erzeugung  von  Rohstoffen
und  gewerblichen  Erzeugnissen  Deutschlands  und  seiner  Reichs.
angehörigen,  deren  er  bedarf;  desgleichen  liefert  sie  jede
Auskunft  über  militärische  Operationen,  deren  Kenntnis  für
die  Feststellung  von  Deutschlands  Verpflichtungen  gemäß
Anlage  I  von  dem  Ausschuß  für  nötig  erachtet  wird.

Sie  räumt  den  Mitgliedern  des  Ausschusses  und  seinen
auerkannten  Vertretern  alle  Rechte  und  die  Unverletzlichkeit
ein,  die  die  ordnungsmäßig  beglaubigten  diplomatischen  Vertreter
  befreundeter  Mächte  in  Deutschland  genießen.

Deutschland  übernimmt  es  außerdem,  die  Bezüge  und
Kosten  des  Ausschusses  und  des  von  ihm  beschäftigten  Personals
  zu  bestreiten.

Artikel  241.

Deutschland  sagt  zu,  alle  Gesetze,  Verordnungen  und  Verfügungen
  bekanntzumachen,  in  Kraft  zu  halten  und  zu
veröffentlichen,  die  für  die  vollständige  Erfüllung  gegenwärtiger
  Bestimmungen  nötig  werben.

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