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Artikel  242.

Die  Bestimmungen  dieses  Teils  des  gegenwärtigen  Vertrags
finden  keine  Anwendung  auf  Eigentum.  Rechte  und  Interessen,
die  unter  Abschnitt  III  und  IV  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)
  des  gegenwärtigen  Vertrags  fallen,  ebensowenig
auf  den  Erlös  ihrer  Liquidation,  außer  soweit  der  im
Artikel  243a)  erwähnte  endgültige  Saldo  zugunsten  Deutschlands
  in  Betracht  kommt.

Auf
folgende

a)

b)

Die

Artikel  243.
seine  Wiedergutmachungsschuld  werden  Deutschland
Posten  gutgeschrieben:

Jeder  endgültige  Saldo  zugunsten  Deutschlands  gemäß
Abschnitt  V  (Elsaß-Lothringen)  Teil  III  (Yolitische  Bestimmungen
  über  Europa)  und  gemäß  Abschnitt  III
und  IV  Teil  X  (Wirtschaftliche  Bestimmungen)  des
gegenwärtigen  Vertrags;

alle  an  Deutschland  auf  Grund  der  in  Abschnitt  IV
(Saarbecken)  Teil  III  (Politische  Bestimmungen  über
Europa),  Teil  IX  (Finanzielle  Bestimmungen)  und
Teil  XII  (Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)
vorgesehenen  Abtretungen  geschuldeten  Summen;

alle  Summen,  die  nach  dem  Urteil  des  Ausschusses

Deutschland  in  Anrechnung  auf  jede  sonstige  durch
den  gegenwärtigen  Vertrag  vorgesehene  Ubertragung
  von  Eigentum,  Rechten,  Konzessionen  oder
anderen  Interessen  gutzubringen  sind.

Kieinesfalls  dürfen  jedoch  die  auf  Grund  von
Artikel  238  dieses  Teiles  erfolgten  Rücklieferungen
Deutschland  gutgeschrieben  werden.

Artikel  244.
Abtretung  der  deutschen  Unterseekabel,  die  nicht

Gegenstand  einer  besonderen  Bestimmung  des  gegenwärtigen
Vertrags  bilden,  ist  durch  Anlage  VII  geregelt.