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Anlage  I.

Gemäß  obigem  Artikel  232  kann  von  Deutschland  Ersatz
für  jeglichen  Schaden  gefordert  werden,  der  unter  eine  der
folgenden  Gattungen  fällt:

1.  Schäden,  die,  wo  auch  immer  es  sei,  Zivilpersonen  an
ihrer  Person  oder  ihrem  Leben  und  den  ihnen  gegenüber
unterhaltsberechtigten  Hinterbliebenen  durch  irgendwelche  Kriegshandlungen,
  einschließlich  der  Bombardements  und  sonstiger
Land.,  See-  und  Luftangriffe,  sowie  durch  die  unmittelbaren
Folgen  dieser  Kriegshandlungen  oder  die  Folgen  irgendwelcher
Kriegsoperationen  der  beiden  kriegführenden  Gruppen  zugefügt
  worden  sind.

2.  Schäden,  die,  wo  auch  immer  es  sei,  von  Deutschland
  oder  seinen  Verbündeken  Zivilpersonen  oder  den  ihnen
gegenüber  unterhaltsberechtigten  Hinterbliebenen  durch  Grausamkeiten,
  Gewalttätigkeiten  oder  Mißhandlungen  zugefügt  sind.
Darunter  fällt  auch  Schädigung  an  Leben  oder  Gesundheit
infolge  von  Gefangensetzung,  Verschickung,  Internierung,  Abschiebung,
  Aussetzung  auf  See  und  Zwangsarbeit.

3.  Schäden,  die  von  Deutschland  oder  seinen  Verbündeten
auf  eigenem  Gebiet  oder  im  besetzten  und  mit  Krieg  über.
zogenem  Gebiet  Zivilpersonen  oder  den  ihnen  gegenüber  unterhaltsberechtigten
  Hinterbliebenen  durch  Verletzung  von  Gesundheit,
  Arbeitsfähigkeit  oder  Ehre  zugefügt  sind.

4.  Schäden  aus  jeder  Art  schlechter  Behandlung  von
Kriegsgefangenen.

5.  Als  Schaden,  der  den  Völkern  der  allü#erten  und
assoziierten  Mächte  zugefügt  ist,  alle  Pensionen  und  gleichartigen
  Vergütungen  an  die  militärischen  Opfer  des  Krieges
(Landheer,  Marine  und  Luftstreitkräfte),  Verstümmelte,  Verwundete,
  Kranke  oder  Invalide  und  an  Personen,  deren  Ernährer
  diese  Opfer  waren;)  als  Betrag  dieser  den  alliierten
und  assoziierten  Regierungen  geschuldeten  Summen  kommt  für
jede  dieser  Regierungen  der  kapitalisierte  Wert  der  bezeichneten
Pensionen  und  Vergütungen  in  Anschlag.  Bei  der  Umrechnung
  auf  den  Kapitalwert  werden  der  Zeitpunkt  des  Inkraft-