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tretens  des  gegenwärtigen  Vertrags  und  die  in  Frankreich  zu
diesem  Zeltpunkt  geltenden  Tarife  zugrunde  gelegt.

6.  Die  Kosten  der  Unterstützung,  die  von  den  NReglerungen
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  den  Kriegsgefangenen,
ihren  Familien  und  den  Personen,  deren  Ernährer  sie  waren,
gewährt  worden  ist.

7.  Die  Zuwendungen  der  Regierungen  der  alliierten  und
assoziierten  Mächte  an  die  Familien  der  Mobilisierten  und  aller
im  Heer  Gedienten  und  an  die  ihnen  gegenüber  unterhaltsberechtigten
  Personen;  der  Betrag  der  ihnen  für  jedes  Jahr
der  Dauer  der  Feindseligkeiten  zustehenden  Summen  wird
für  jede  der  genannten  Regierungen  auf  der  Grundlage  des
in  Frankreich  in  dem  betreffenden  Jahre  für  Zahlungen  dieser
Art  geltenden  Ourchschnittstarifs  errechnet.

8.  Die  den  Zivilpersonen  von  Deutschland  oder  seinen
Verbündeten  durch  Heranziehung  zur  Arbeit  ohne  angemessene
Vergütung  zugefügten  Schäden.

9.  Schäden  an  allem  Eigentum,  gleichviel  wo  belegen,
das  einer  der  allü#erten  oder  assozlierten  Mächte  oder  ihren
Staatsangehörigen  zusteht  ausgenommen  Anlagen  und  Material
des  Heeres  ober  der  Marine)  und  durch  die  Maßnahmen
Deutschlands  oder  seiner  Verbündeten  zu  Cande,  zu  Wasser
oder  in  der  Luft  weggeführt,  beschlagnahmt,  beschädigt  oder
zerstört  worden  ist,  oder  Schäden,  die  unmittelbar  aus  den
Feindseligkeiten  oder  irgendwelchen  Kriegshandlungen  erwachsen
  sind.

10.  Schäden,  die  der  Zivilbevölkerung  in  Form  von
Auflagen,  Geldstrafen  oder  ähnlichen  Beitreibungen  seitens
Deutschlands  oder  seiner  Verbündeten  zugefügt  sind.

Anlage  II.
§E  1.
Der  im  Artikel  233  vorgesehene  Ausschuß  erhält  die
Bezeichnung  „Wiedergut  sschuß  in  den  folgenden

Artikeln  wird  er  kurz  als  Der  Ausschuß-  bezeichnet.

Relchs-Gesehbl.  1919.  196