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82.

In  den  Ausschuß  entsenden  die  Vereinigten  Staaten
von  Amerika,  Großbritannien,  Frankreich,  Italien,  Japan,
Belgien  und  der  serbo-kroatisch-slovenische  Staat  Delegierte.
Jede  dieser  Mächte  ernennt  einen  Delegierten  und  ebenso  einen
Hilfsdelegierten,  der  für  den  Delegierten  im  Falle  seiner
Erkrankung  oder  unfreiwilligen  Abwesenheit  eintritt,  aber
sonst  nur  das  Recht  hat,  den  Verhandlungen  beizuwohnen,
ohne  in  sic  einzugreifen.

An  den  Beratungen  und  Abstimmungen  des  Ausschusses
sind  immer  nur  fünf  Delegierte  der  obigen  Mächte  teilzunehmen
  berechtigt.  Der  Delegierte  der  Vereinigten  Staaten,
Großbritanniens,  Frankreichs  und  Italiens  hat  immer  dieses
Recht.  Der  Delegierte  Belgiens  hat  es  in  allen  Fällen  außer
den  nachgenannten.  Der  Delegierte  Japans  hat  es  in  den  Fällen,
in  denen  Fragen  der  Seeschäden  oder  im  Artikel  260  Teil  IX
(Finanzielle  Bestimmungen)  vorgesehene  Fragen,  in  denen  japanische
  Interessen  in  Rede  stehen,  behandelt  werden.  Der  Delegierte
  des  Serbo-kroatisch-slowenischen  Staates  hat  das  Recht,
wenn  Fragen  bezüglich  Osterreichs,  Ungarns  oder  Bulgariens
zur  Erörterung  stehen.

Jeder  im  Ausschuß  vertretenen  Regierung  steht  es  frei,
aus  ihm  auszuscheiden.  Dem  Ausschuß  hat  sie  zwölf
Monate  vorher  eine  entsprechende  Ankündigung  zugehen  zu
lassen)  diese  ursprüngliche  Ankündigung  muß  im  Laufe  des
sechsten  Monats  nach  ihrer  Zustellung  bestätigt  werden.

83.

Die  übrigen  alliierten  und  assoziierten  Staaten  sind  berechtigt,
  wenn  ihre  Interessen  verhandelt  werden,  einen
Delegierten  zu  ernennen,  der  jedoch  nur  dann  anwesenb  sein
und  als  Beisitzer  mitwirken  darf,  wenn  Ansprüche  und  Interessen
  seines  Staates  untersucht  oder  erörtert  werden)  ein
Stimmrecht  steht  diesem  Delegierten  nicht  zu.

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