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g  4.
Falls  ein  Delegierter,  Hilfsdelegierter  ober  Beisstzer  stirbt,
zurücktritt  oder  abberufen  wird,  so  ist  sobald  als  möglich
ein  Nachfolger  zu  erneunen.

65.

Der  Ausschuß  hat  seine  ständige  Hauptgeschäftsstelle  in
Daris  und  tritt  zum  ersten  Mal  in  kürzester  Frist  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  in  Paris  zusammen;
  späterhin  tritt  er  jeweils  an  dem  Orte  und  zu
der  Zeit  zusammen,  die  er  für  geeignet  erachtet  und  die  zur
schnellsten  Durchführung  seiner  Aufgabe  notwendig  sind.

86.

In  seiner  ersten  Sitzung  wählt  der  Ausschuß  aus  den
oben  genannten  Delegierten  einen  Vorsitzenden  und  einen
stellvertretenden  Vorsitzenden,  die  ein  Jahr  lang  im  Amte
bleiben  und  wiederwählbar  sind.  Wird  das  Amt  des  Vorsitzenden
  oder  des  stellvertretenden  Vorsitzenden  während  der
einjährigen  Amtsdauer  frei,  so  hat  der  Ausschuß  unverzüglich")
zu  einer  Neuwahl  für  den  Rest  des  genannten  Zeitraums
zu  schreiten.

§  7.

Der  Ausschuß  ist  berechtigt,  die  zur  Erfüllung  seiner  Obliegenheiten
  erforderlichen  Beamten,  Beauftragten  und  An-Festellten
  zu  ernennen,  ihre  Vergütungen  festzusetzen,  Sonderausschüsse
  zu  bilden,  deren  Mitglieder  nicht  dem  Ausschuß
selbst  anzugehören  brauchen,  und  alle  Ausführungsmaßnahmen
zur  Durchführung  seiner  Aufgaben  zu  treffen,  endlich  seine
Amtsbefugnisse  und  Vollmachten  auf  seine  Beamten,  Beauftragten
  und  Sonderausschüsse  zu  übertragen.

88.
Alle  Beratungen“)  des  Ausschusses  sind  geheim,  soweit  er
nicht  im  Einzelfall  aus  besonderen  Gründen  ein  anderes  bestimmt.
  «

*)  „unverzüglich“  fehlt  im  Englischen.
#½)  Im  Englischen:  „Verfahrenshandlungen“.