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89.

Auf  Antrag  der  deutschen  Regierung  hat  der  Ausschuß
alle  Gründe  und  Beweise  anzuhören,  die  von  Deutschland
  hinsichtlich  aller  seine  Jahlungsfählgkelt  betreffenden
Fragen  vorgebracht  werden;  die  Fristen  für  dies  Vorbringen
setzt  sie  von  Zeit  zu  Zeit  fest.

8  10.

Der  Ausschuß  prüft  die  Ansprüche  und  gewährt  der
deutschen  Regierung  Gehör  nach  Billigkeit,  ohne  daß  dieser
jedoch  irgendein  Anteil  an  den  Beschlüssen  des  Ausschusses
zusteht.  In  gleicher  Weise  gewährt  der  Ausschuß  Deutschlands
  Bundesgenossen  Gehör,  wenn  deren  Interessen  nach
seiner  Ansicht  in  Frage  kommen.

811.  .

Der  Ausschuß  ist  an  keine  Gesetzgebung,  keine  bestimmten
Gesetzbũcher,  auch  nicht  an  besondere  Vorschriften  über  die
Untersuchung“)  und  das  Verfahren  gebunden;  er  läßt  sich
von  der  Gerechtigkeit,  der  Billigkeit  und  von  Treu  und  Glauben
leiten.  Der  Ausschuß  hat  bei  seinen  Entscheidungen  für  gleichliegende
  Fälle  einheitliche  Gesichtspunkte  und  Regeln  zugrunde
zu  legen.  Er  regelt  das  Beweisverfahren  für  die  Schadensersatzansprüche.
  Er  kann  jede  ordnungsmäßige  Berechnungsart
  anwenden.

812.
Der  Ausschuß  hat  alle  Vollmachten  und  übt  alle  Befugnisse
  aus,  die  ihm  der  gegenwärtige  Vertrag  zuweist.

Allgemein  stehen  dem  Ausschuß  hinsichtlich  der  Frage  der
Wiedergutmachung  im  Sinne  dieses  Teiles  des  gegenwärtigen
Vertrags  die  weitestgehenden  Uberwachungs-  und  Ausführungsbefugnisse
  sowie  die  Ermächtigung  zur  Auslegung  der  Bestimmungen
  dieses  Teiles  zu.  Der  Ausschuß  bildet  im  Rahmen  der
Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags  die  alleinige  Vertretung
  der  Gesamtheit  der  in  95  2  und  3  genannten  alliierten
  und  assoziierten  Regierungen,  und  zwar  einer  jeden,

*)  Der  englische  Text  sagt:  rauch  nicht  an  besondere  Bewelsregelne.
