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soweit  sie  beteillgt  ist,  zur  Empfangnahme,  zum  Verkauf,
  zur  Verwahrung  und  zur  Verteilung  der  von
Deutschland  gemäß  den  Bestimmungen  dieses  Teiles  des
gegenwärtigen  Vertrags  für  Wiedergutmachung  zu  leistenden
Zahlungen.  Es  gelten  für  ihn  folgende  Gesichtspunkte  und
Zestimmungen:

a)  Soweit  Deutschland  einen  Teil  des  Gesamtbetrags
der  festgestellten  Forderungen  nicht  in  Gold,  Schiffen,
Wertpapieren,  Waren  oder  sonstwie  berichtigt,  hat
es  als  Sicherheit  Deckung  durch  Hingabe  eines  entsprechenden
  Betrags  von  Anweisungen,  Schuldverschreibungen
  oder  anderen  Papir’#  #  als  Anerkennung
der  rückständigen  Teilschuld  zu  leisten)  die  näherrn
Bedingungen  bestimmt  der  Ausschuß.

b)  In  regelmäßiger  Wiederkehr  schätzt  der  Ausschuß
die  Zahlungsfähigkeit  Deutschlands  ab  und  prüft  das
deutsche  Steuersystem  und  zwar:  1.  Damit  alle  Einkünfte
  Deutschlands,  einschließlich  der  für  den  Zinsendienst
  und  die  Tilgung  aller  inneren  Anleihen  bestimmten,
  vorzugsweise  zur  Abtragung  der  Wiedergutmachungsschuld
  verwendet  werden)  2.  um  die
Gewihheit  zu  erlangen,  daß  das  deutsche  Steuersystem
im  allgemeinen  im  Verhältnis  vollkommen  ebenso
schwer  ist,  als  dasjenige  irgendeiner  der  im  Ausschuß
vertretenen  Mächte.

e)  Um  die  alsbaldige  Wiederaufrichtung  bes  wirtschaft
lichen  Lebens  der  allilerten  und  assozlierten  Länder
zu  erleichtern  und  durchzuführen,  erhält  der  Ausschuß,
  wie  es  in  Artikel  235  vorgesehen  ist,  von
Deutschland  als  Sicherstellung  und  Anerkenntnis
seiner  Schuld  eine  erste  Anzahlung  in  Anweisungen
  auf  den  Inhaber  in  Gold,  frei  von
Steuern  und  Abgaben  jeder  Art,  die  von  der
Reichsregierung,  den  Candesreglerungen  oder  den  ihnen

nachgeordneten  Behörden  eingeführt  sind  oder  eingeführt
  werden)  diese  Anweisungen  sind  nach  Maßgabe
  nachstehender  Bestimmungen  als  Anzahlung
in  drel  Raten  zu  überweisen  (die  Mark  Gold  zahlbar
gemäß  Artikel  262  Teil  IX  Finanzlelle  Bestimmungen-
  des  gegenwärtigen  Vertrags):

Neicht  ·  Gesehbl.  1919.  197