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Sofort  sind  auszugeben  zwanzig  Milliarden
Mark  Gold  in  Anweisungen  auf  den  -Inhaber,
  zahlbar  ohne  Sinsen  bis  spätestens
1.  Mai  1921;  die  Tilgung  dieser  Anweisungen
erfolgt  besonders  aus  den  Zahlungen,  zu  deren
Leistung  sich  Deutschland  gemäß  Artikel  235
verpflichtet  hat,  nach  Abzug  der  zum  Ersatz
der  Unterhaltskosten  der  Besetzungstruppen  und
zur  Begleichung  der  Ausgaben  für  Deutschlands
  Lebensmittel-  und  Nohstoffversorgung
bestimmten  Summen;  dieienigen  Anweisungen,
die  bis  zum  1.  Mal  1921  nicht  eingelöst  sind,
sind  alödann  in  solche  der  nachstehend  (6j  12,  e,  2)
genannten  Art  umzutauschen.

.  Sofort  auszugeben  sind  ferner  vierzig  Milliarden

  Mark  Gold  in  Anweisungen  auf

den  Inhaber  mit  zweieinhalb  v.  H.  Jinsen  für

die  Jahre  1921  bis  1926  und  fünf  v.  H.
Zinsen  für  die  Zeit  nach  1926.  Zu  den  letzteren
tritt  ein  weilerer  Ausschlag  von  eins  v.  H.  vom
Gesamtbetrag  der  Anleihe  zur  Tilgung,  beginnend
  mit  dem  Jahre  1926.

.  Sofort  auszuhändigen  ist  ferner  zur  Deckung

eine  schriftliche  Verpflichtung,  zwecks  weiterer
QZahlung  vierzig  Milliarden  Mark  Gold  in
Anweisungen  auf  den  Inhaber  mit  fünf  v.  H.
Zinsen  auszugeben.  Diese  Ausgabe  erfolgt
nur,  wenn  der  Ausschuß  die  Uberzeugung
gewinnt,  daß  ODeutschland  die  Zinsen  und
Tilgungsraten  der  genannten  Anweisungen
aufbringen  konn)  Zeit  und  Art  der  Zahlung
für  Kapital  und  Zinsen  wird  vom  Ausschuß
bestimint.

Die  Fälligkeltstage  der  Zinsen,  die  Ver.
wendung  der  Tilgungssummen  sowie  alle
ähnlichen  Fragen,  die  sich  auf  die  Ausgabe,
die  Verwaltung  und  die  Ordnung  der  Ausgabe
  der  Amveisungen  beziehen,  werden  durch
den  Ausschuß,  und  zwar  von  Zeit  zu  Zeit,
geregelt.

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