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Bei  folgenden  Fragen  ist  Einstimmigkelt  notwenbig:

a)  Fragen,  bie  die  Souveränität  eines  der  allilerten
und  assozüerten  Staaten  oder  die  den  völligen  oder
teilweisen  Exlaß  der  Schuld  oder  der  Verpftichrungen
Deutschlands  betreffen)

b)  Fragen  über  den  Betrag  und  die  Bebingungen  der
Anweisungen  oder  Schuldverschreibungen  der  deutschen
  Regierung  und  über  die  Festsetzung  des  Zeitpunktes
  und  der  Art  und  Weise  ihres  Verkaufs,
ihrer  Begebung  oder  Verteilung)

o)  jeder  völlige  oder  teilweise  Aufschub  der  zwischen
dem  1.  Mal  1921  und  Ende  1926  einschließlich  fällig
werdenden  Zahlungen  über  das  Jahr  1930  hinaus)

d)  jeder  völlige  oder  teilweise  Aufschub  der  nach  1926
fällig  werdenden  Zahlungen  für  eine  Dauer  von
mehr  als  drei  Jahren;

9e)  Fragen  der  Anwendung  einer  bestimmten  Berechnungsart
  bei  der  Schadensabschätzung  in  einem  Einzelfall,
wenn  diese  Berechnungsart  von  der  in  einem  früheren,
gleichliegenden  Fall  befolgten  abweicht)

1ß  Fragen  der  Auslegung  der  Bestimmungen  bieses  Teiles
bes  gegenwärtigen  Vertrags.

Alle  andern  Fragen  werden  mit  Stimmenmehrheit  entschieden.


Ergibt  sich  unter  den  Delegierten  eine  Meinungsverschiedenheit
  über  die  Frage,  ob  eine  bestimmte  Angelegenheit
zu  denen  gehöre,  deren  Entscheidung  Einstimmigkeit  erfordert,
und  kann  diese  Meinungsverschiedenheit  nicht  durch  Ungehen
der  Regierungen  beigelegt  werden,  so  verpflichten  sich  die
alliierten  und  assoziierten  Regierungen,  die  Meinungsverschiedenheit
  unverzüglich  dem  Schiedsspruch  einer  unpartelischen
Persönlichkeit  zu  unterbreiten,  über  deren  Wahl  sie  sich  einigen
werden  und  deren  Entscheidung  sie  sich  anzunehmen  verpflichten.

*  14.
Beschlüsse  des  Ausschusses  im  Rahmen  der  ihm  übertragenen
  Befugnisse  sind  sofort  vollstreckbar  und  ohne  weitere
Förmlichkeit  alsbald  anwendbar.