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315.
Der  Ausschuß  übersendet  in  einer  von  ihm  festzusehenden.
Form  jeder  beteiligten  Macht:

1.  eine  Bescheinigung  darüber,  daß  er  für  Rechnung
der  genannten  Macht  Anweisungen  der  oben  erwähnten
  Ausgaben  bereit  hält;  die  genannte
Bescheinigung  kann  auf  Antrag  der  betreffenden
Macht  in  Abschnitte  zerlegt  werden,  jedoch  nicht  in
mehr  als  fünf;

von  Zeit  zu  Zeit  Bescheinigungen  darüber,  daß  er
für  Rechnung  der  genannten  Macht  sonstige  Güter
bereit  hält,  die  von  Deutschland  auf  seine  Wiedergutmachungsschuld
  in  Zahlung  gegeben  sind.

Diese  Bescheinigungen  lauten  auf  den  Namen")
und  können  nach  Benachrichtigung  des  Ausschusses
durch  Indossament  übertragen  werden.

Werden  Anweisungen  zwecks  Verkauf  oder  Begebung
  ausgegeben  oder  Güter  von  dem  Ausschuß
geliefert,  so  sind  Bescheinigungen  in  entsprechendem
Betrage  einzuziehen.

§  16.  .

Vom  1.  Mal  1921  ab  werden  der  deutschen  Reglerung
auf  ihre  Schuld  in  der  von  dem  Ausschuß  festgestellten  Höhe
Zinsen  belastet,  und  zwar  nach  Abzug  der  Summen,  die
durch  Zahlung  in  bar  oder  entsprechenden  Werten  oder  in
Anweisungen  zugunsten  des  Ausschusses  oder  gemäß  Artikel
243  geleistet  worden  sind.  Der  Zinsfuß  beträgt  fünf  v.  H.,
sofern  nicht  der  Ausschuß  in  der  Folge  zu  der  Ansicht  gelangt,
daß  die  Umstände  eine  Anderung  des  Zinsfußes  rechtfertigen.

il

Wenn  der  Ausschuß  zum  1.  Mai  1921  den  Gesamtbetrag
der  deutschen  Schuld  festsetzt,  kann  er  Zinsen  für  die  wegen
Sachschäden  geschuldeten  Summen  vom  11.  November  1918

bis  1.  Mai  1921  in  Rechnung  stellen.  -

—  J§I7.  4
Kommt  Deutschland  irgendeiner  seiner  Verpflichtungen
aus  diesem  Teile  des  gegenwärtigen  Vertrags  nicht  nach,  so
6)  im  Englischen:  »werben  in  eln  Verzeichuls  aufgenommené.
Reichs--Gesehbl.  1919.  198