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zeigt  der  Ausschuß  diese  Nichterfüllung  unverzüglich  jeder  der
beteiligten  Mächte  an  und  teilt  ihr  gleichzeitig  seine  Vorschlöge
  über  die  im  Hinblick  auf  diese  Nichterfüllung  angebracht
  scheinenden  Maßnahmen  mit.  «

§18.

Die  Maßnahmen,  zu  denen  die  alliierten  und  assoziierten
Regierungen,  falls  Deutschland  vorsätzlich  seinen  Verpflichtungen
nicht  nachkommt,  berechtigt  sind  und  die  Deutschland  sich
verpflichtet,  nicht  als  feindselige  Handlungen  zu  betrachten,
können  in  wirtschaftlichen  und  finanziellen  Sperr  und  Vergeltungsmaßregeln,
  überhaupt  in  solchen  Maßnahmen  bestehen,
welche  die  genannten  Regierungen  als  durch  die  Umstände
geboten  erachten.

8  19.

Lahlungen,  die  als  Anzahlung  auf  festgestellte  Schabenersatzansprüche
  der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  in  Gold
oder  entsprechenden  Werten  zu  leisten  sind,  können  von  dem
Ausschuß  jederzeit  in  Form  von  beweglichen  und  unbeweglichen
Gütern,  Waren,  Unternehmungen,  Rechten  und  Konzessionen
auf  deutschem  oder  nichtdeueschem  Gebiet,  von  Schiffen,
Schuldverschreibungen,  Aktien,  Wertpapieren  jeder  Art  und
deurschen  oder  nichtdeutschen  Geldsorten  angenommen  werden;
ihr  Wert  als  Ersatz  für  Goldzahlung  wird  von  dem  Ausschuß
  nach  einem  gerechten  und  billigen  Satze  festgesetzt.

6l  20.

Wenn  der  Ausschuß  Zahlungen  durch  Ausantworkung  von
Gütern  oder  Ubertragung  von  bestimmten  Rechten  fetsetzt
oder  annimmt,  so  hat  er  dabei  die  wohlbegründeten  Rechte  und
Interessen  der  alliierten  und  assoztierten  oder  neutralen  Mächte
und  ihrer  Staatsangehörigen  daran  zu  berücksichtigen.

g  21.

Kein  Mitglied  des  Ausschusses  kann  für  eine  Handlung
oder  Unterlassung  im  Rahmen  seiner  Amtspflichten  zur  Ver-198°“

