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antwortung  gezogen  werden,  es  sei  denn  von  der  Regierung,
die  es  ernannt  hat.  Keine  der  alli#erten  und  assoziierten
Regierungen  haftet  für  irgendeine  andere  Regierung.

g  22.
Vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  gegenwärtigen  Vertrags
  kann  diese  Anlage  durch  einstimmigen  Beschluß  der
im  Ausschuß  vertretenen  Regierungen")  abgeändert  werdenz

g  23.

Der  Ausschuß  wird  aufgelöst,  wenn  Oeutschland  und
seine  Verbündeten  alle  Summen,  die  von  ihnen  auf  Grund
des  gegenwärtigen  Vertrags  oder  der  Beschlüsse  des  Ausschusses
  geschuldet  werden,  getilgt  haben  und  wenn  alle
empfangenen  Summen  oder  der  entsprechende  Wert  unter  die
beteiligten  Mächte  verteilt  sind.

Anlage  M.

81.

Geutschland  erkennt  das  Recht  der  alliierten  und  assoziierten
  Mächte  auf  Ersatz  aller  durch  Kriegsereignisse  verlorenen
  oder  beschädigten  Handelsschiffe  und  Fischereifahrzeuge,
Tonne  für  Tonne  (Bruttovermessung)  und  Klasse  für
Klasse  an.

Indes  soll  das  vorstehend  anerkannte  Recht  auf  die
deutschen  Schiffe  und  Boote  unter  folgenden  Bedingungen
ausgeübt  werden,  obwohl  der  heute  vorhandene  Tonnengehalt
der  deutschen  Schiffe  und  Boote  hinter  dem  von  den  alliierten
und  assoziierten  Mächten  infolge  des  deutschen  Angriffs  verlorenen
  Tonnengehalt  erheblich  zurückbleibt:

Die  deutsche  Regierung  überträgt  in  ihrem  Namen  und
mit  verbindlicher  Wirkung  für  und  gegen  alle  anderen  Beteiligten
  den  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  das  Eigentum
  an  allen  den  Reichsangehörigen  gehörenden  Handelsschiffen
von  1  600  Bruttotonnen  und  darüber,  ferner  die  Hälfte  des

)  Im  Englischen:  »Der  im  Ausschuß  auch  nur  zeitweise  vertrelenen
Regierungen.