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Tonnengehalts  der  Schiffe,  deren  Bruttotonnengehalt  zwischen
1  000  und  1  600  Tonnen  beträgt,  und  je  ein  Viertel  des
Tonnengehalts  sowohl  der  Fischdampfer  wie  der  anderen

Fischereifahrzeuge.

«  §2.

Die  deutsche  Regierung  hat  binnen  zwei  Monaten  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  alle  im  81  bezeichneten
  Schiffe  und  Boote  dem  Wiederg  h
auszuliefern.

U  1  7

83.
Zu  den  im  §  1  bezeichneten  Schiffen  und  Booten  gehören
alle  diejenigen,

a)  welche  die  deutsche  Handelsflagge  führen  oder  führen
dürfen,

b)  welche  einem  deutschen  Reichsangehörigen,  einer
deutschen  Gesellschaft  oder  Vereinigung  oder  einer  in
Abhängigkeit  oder  unter  Leitung  von  deutschen  Reichsangehörigen
  stehenden  Gesellschaft  oder  Vereinigung
eines  andern  Candes  als  der  alliierten  und  assoziierten
  Länder  behören,

J%)  welche  zur  Zeit  in  Bau  sind,  und  zwar

1.  in  Deutschland,

2.  für  Rechnung  eines  deutschen  Reichsangehörigen,
einer  deutschen  Gesellschaft  ober  Vereinigung
in  anderen  als  den  alliierten  und  assoziierten
Ländern.

84.
Zwecks  Beschaffung  von  Eigentumstiteln  für  jedes  solchermaßen
  ausguliefernde  Schiff  hat  die  deutsche  Regierung

a)  für  jedes  Schiff  dem  Wiedergutmachungsausschuß
auf  Verlangen  eine  Verkaufsurkunde  oder  irgendeinen
  sonstigen  Eigentumstitel  zu  übermitteln,  der
den  Ubergang  des  vollen  Eigentums  frei  von  allen
Vorrechten,  Pfandrechten  und  sonstigen  Lasten  an
dem  Schiffe  auf  den  genannten  Ausschuß  ergibt,

b)  alle  von  dem  Wiedergut  Sausschuß  angegebenen
  Maßnahmen  zur  Sicherstellung  ber  Ausantwortung
  dieser  Schiffe  an  den  Ausschuß  zu  ergreifen.