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5*5.

Zur  Ergänzung  der  tellweisen  Wlebergutmachung  verpflichtet
  sich  Deutschland,  auf  den  deutschen  Werften  für
Rechnung  der  allilerten  und  affozilerten  Regierungen  wie
folgt  Handelsschiffe  bauen  zu  lassen:

a)  Binnen  drei  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  gibt  der  Wiedergutmachungsausschuß
  der  deutschen  Regierung  die  Höhe  des
Tonnengehalts  bekannt,  der  in  jedem  der  beiden
folgenden  Jahre  auf  den  Werften  in  Bau  zu  geben
ist;  mit  Ablauf  der  erwähnten  drei  Monate  beginnt
bie  Frist  der  zwei  Jahre  zu  laufen.

b)  Binnen  zwei  Jahren  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  gibt  der  Wiedergutmachungsausschuß
  der  deutschen  Regierung  die  Höhe  des
Tonnengehalts  bekannt,  die  auf  den  Werften  in
jedem  der  drei  Jahre  in  Bau  zu  geben  ist,  die  der
vorstehend  erwähnten  zweljährigen  Frist  folgen.

e)  Die  Höhe  des  in  Bau  zu  gebenden  Tonnengehalts
darf  zweihunderttansend  Bruttotonnen  für  das  Jahr
nicht  übersteigen.  6

d)  Die  genauere  Bezeichnung  der  zu  bauenden  Schiffe,
die  Bau-  und  Lieferungsbedingungen,  b.r  vom
Wiedergut  sschuß  in  Rechnung  zu  stellende
Preis  für  die  Tonne  und  alle  anderen  auf  die
Bestellung,  den  Bau,  die  Lleferung  der  Schiffe  sowie
ihre  Anrechnung  bezüglichen  Fragen  werden  von
bem  genannten  Ausschuß  geregelt.

86.

Deutschland  sagt  zu,  binnen  zwel  Monaten  nach  Inkrasttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  unter  Beobachtung  eines
vom  Wiedergutn  sschuß  vorgeschriebenen  Verfahrens
ben  alliierten  und  assoglierten  Mächten  alle  noch  feststellbaren
Flußschiffe  und  anderen  Fahrzeuge  ber  Fl.bschiffahrt,  die  seit
dem  1.  Auguft  1914  aus  irgendelnem  Grunde  in  seinen  oder
seiner  Reichsangehörlgen  Besitz  gelangt  sind,  in  Natur,  und
zwar  in  einem  normalen  Zustande  zurückzugeben.

Reichs-Gesetzbl.  1919.  199