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Zum  Arusgleich  für  die  Verluste  an  Flußschlffahrtstonnengehalt,
  welche  die  alliierten  und  assozilerten  Mächte
aus  irgendeinem  Grunde  währenb  des  Krieges  erlitten  haben
und  die  durch  oben  vorgeschriebene  Rückgabe  nicht  ersetzt
werden  können,  verpflichtet  sich  Deutschland,  dem  Wiebergutmachungsausschuß
  einen  Teil  seines  Flußfahrzeugparks,
und  zwar  bis  zur  Höhe  dieser  Verlustt  abzutreten,  höchstens
sedoch  zwanzig  v.  H.  des  gesamten  Parks  nach  seinem  Bestande
vom  11.  November  1918.

Die  Einzelheiten  dieser  Abtretung  werben  durch  bie  im
Artikel  339,  Teil  XII  (Häfen,  Wasserstraßen  und  Eisenbahnen)
bes  gegenwärtigen  Vertrags  bezeichneten  Schiedsrichter  geregelt,
  die  damit  betraut  sind,  die  Schwierigkeiten  aus  der
Verteilung  des  Flußschiffahrtstonnengehalts  infolge  der  internationalen
  Neuordnung  gewisser  Flußgebiete  oder  infolge  der
Gebietsveränderungen  in  diesen  Flußgebieten  zu  schlichten.

87.

Deutschland  verpflichtet  sich  ur  Ergreifung  aller  Maßregeln,
  die  ihm  von  dem  Wieberg  schuß  zu  dem
Zwecke  angegeben  werden,  volles  Eigentumsrecht  an  allen
den  Schiffen  zu  erhalten,  die  ohne  Zustimmung  der  alliierten
und  assoziierten  Regierungen  während  des  Krieges  unter
neutrale  Flagge  gestellt  worden  sind  ober  deren  Stellung
unter  neutrale  Flagge  in  die  Wege  geleitet  ist.

8  8.

Deutschland  verzichtet  auf  seden  Anspruch,  gleichviel
welcher  Art,  gegen  die  alliierten  und  assoziierten  Regierungen
und  ihre  Staatsangehörigen  aus  der  Jurückhaltung  oder
Benugung  irgend  welcher  deutschen  Schiffe  und  Boote  und
aus  allen  Verlusten  oder  Schäden,  die  diese  Schiffe  und  Boote
erlitten  haben.  Eine  Ausnahme  gilt  für  Jahlungen,  die  aus
der  Benutung  dieser  Schiffe  gemäß  dem  Wasfenstillstandsprotokoll
  vom  13.  Januar  1919  und  den  anschließenden
Protokollen  geschuldet  werden.

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