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Entsprechend  dlesen  Protokollen  wird  die  Auslieferung
der  deutschen  Handelsflotte  ohne  Unterbrechung  fortgesetzt.

89.

Deutschland  verzichtet  auf  alle  Ansprüche  auf  Schiffe
oder  Ladungen,  die  durch  feindliche  Einwirkung  zur  See
oder  ihre  Folgen  zunächst  versenkt  und  demnächst  gerertet
worden  sind  und  an  denen  eine  der  allüerten  und  assoziierten
Regierungen  oder  ihre  Staatsangehörigen  als  Eigentümer,
Charterer,  Versicherer  oder  anderswie  beteiligt  sind,  ohne  Rücksicht
  auf  alle  auf  Einziehung  lautenden  Urteile,  die  von  einem
Prisengericht  Deutschlands  oder  leiner  Bundesgenossen  gefällt
  worden  sind.

Anlage  W.

8  1.

Die  alliierten  und  assoziierten  Mächte  fordern  und  b  Heutschland
  sagt  zu,  daß  es  in  teilweiser  Erfüllung  seiner  durch
diesen  Teil  festgesetzten  Verpflichtungen  entsprechend  den  nachstehenden
  näheren  Bestimmungen  seine  wirtschaftlichen  Hilfsmittel
  unmittelbar  der  Wiederherstellung  in  Natur  der  mit
Krieg  überzogenen  Gebietsteile  der  alliirrten  und  affoziiernn
Mächte  dienstbar  macht,  und  zwar  in  dem  von  diesen  Mächten
zu  bestimmenden  Ausmaß.

8  2.

Die  Regierungen  der  alliierten  und  1—  Mähte  behändigen
  dem  Wiedergun  g  ß  Verzeichnisse,  enthaltend:


a)  die  Tiere,  Maschinen,  Montierungsteile,  Maschinenspiele“)
  und  alle  ähnlichen  im  Handel  erhältlichen
Gegenstände,  die  von  Deutschland  beschlagnahmt,
verbraucht  oder  zerstört  worden  sind  oder  die  unmittelbar
  durch  militärische  Maßnahmen  zerstört
worden  sind  und  die  die  genannten  Regierungen  zur

*)  Im  englischen  Text:  „Werlzeuge-