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Befriedigung  unmittelbarer  und  dringender  Bebürf.
nisse  durch  gleichartige  Tiere  oder  Gegenstände  ersetzt
zu  sehen  wünschen,  die  auf  deutschem  Gebiete  bei  Inkrafttreten
  des  gegenwärtigen  Vertrags  vorhanden
sind;  ·

b)dieStoffezumWieberanfbau(Steine,Backsteine,
feuerfeste  Steine,  Dachziegel,  Bauholz,  Fensterglas,
Stahl,  Kalk,  Zement  usw.),  Maschinen,  Heizeinrichtungen,
  Möbel  und  alle  im  Handel  erhältlichen
Gegenstände,  die  die  genannten  Reglerungen  in
Deutschland  erzeugt  und  hergestellt  und  an  sie  zur
Wiederherstellung  der  mit  Krieg  überzogenen  Gebietsteile
  geliefert  zu  sehen  wünschen.  ·

83.
Die  Verzeichnisse  der  in  §  2  a)  oben  erwähnten  Gegenstände
  werden  binnen  sechzig  Tagen  nach  Inkrafttreten  des
gegenwärtigen  Vertrags  zugestellt.

Die  Verzeichnisse  der  oben  in  §  2  b)  erwähnten  Gegenstände
  werden  spätestens  am  31.  Dezember  1919  zugestellt.

Die  Verzeichnisse  enthalten  alle  in  den  Verträgen  des
Handels  üblichen  Einzelheiten  über  die  betreffenden  Gegenstände
  einschließlich  genauer  Beschreibung,  Lieferfrist  (höchstens
vier  Jahre)  und  Lieferungsort,  aber  weder  Preise  noch  veranschlagten
  Wertj  diese  werden,  wie  weiter  unten  ausgeführt,
vom  Ausschuß  festgesetzt.

*ä  4.

Unmittelbar  nach  Eingang  der  Verzeichnisse  prüft  der
Ausschuß,  inwieweit  die  Lieferung  der  in  ihnen  aufgeführten
Stoffe  und  Tiere  von  Deutschland  gefordert  werden  kann.
Bei  seiner  Entscheidung  trägt  der  Ausschuß  den  inneren
Bedürfnissen  Deutschlands  soweit  Rechnung,  wie  es  zur
Aufrechterhaltung  des  sozialen  und  wirtschaftlichen  Lebens
Deutschlands  notwendig  ist;  er  berücksichtigt  ferner  die  Preise
und  die  Zeiten,  zu  denen  gleiche  Gegenstände  in  den  alllierten
und  assoziierten  Ländern  erhältlich  sind  und  vergleicht  sie  mit
denen,  die  für  die  deutschen  Gegenstände  gelten  sollen;  er
berücksichtigt  schließlich  das  allgemeine  Interesse  der  allüerten
und  assoziierten  Regierungen  daran,  daß  das  gewerbliche