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In  den  Fällen,  wo  das  Recht  ausgeübt  wird,  Wiederherstellung
  in  Natur  zu  den  oben  festgesetzten  Bedingungen  zu
fordern,  hat  sich  der  Ausschuß  zu  vergewissern,  daß  die  Deutschland
  gutgeschriebene  Summe  den  normalen  Wert  der  von
ihm  geleisteten  Arbeit  oder  der  von  ihm  gelieferten  Stoffe
darstellt,  und  daß  unter  Berücksichtigung  der  teilweisen  Wiedergutmachung
  der  Schadensersatzanspruch  der  beteiligten  Macht
im  Verhältnis  des  so  gelieferten  Beitrags  zur  Wiedergutmachung
  sich  mindert.

g  6.

Als  umnmittelbare  Abschlagslieferung  auf  die  in  §  2a)  obenerwähnten
  Tiere  sagt  Deutschland  zu,  binnen  drei  Monaten  nach
Inkraftrreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  dle  nachstehenben
Mengen  an  lebenden  Tierrn  zu  liefern,  und  zwar  monatlich
ein  Drittel  von  jeder  Art:

1.  An  die  französische  Regierung:
500  Juchthengste  von  3  bis  7  Jahren;

80  000  Stutsüllen  und  Stuten  von  18  Monaten  bis
7  Jahren  von  Ardenner,  Bonlonnaiser  oder
belgischer  Rassej

2  000  Stiere  von  18  Monaten  bis  3  Jahren)

90  000  Milchkühe  von  2  bis  6  Jahren;)

1  000  Böcke;
100  000  Schafe)
10  000  Zlegen.

2.  An  die  belgische  Regierung:
200  Zuchthengste  von  3  bis  7  Jahren,  schwere
belgische  Rasse;
5  000  Stuten  von  3  bis  7  Jahren,  schwere  belgische
Rassez
5000  Stutfüllen  von  18  Monaten  bis  3  Jahren,
schwere  belgische  Rasse)
2000  Stiere  von  18  Monaten  bis  3  Jahren)
50  000  Milchkühe  von  2  bis  6  Jahren)
40  000  Färsen)
200  Böcke;
20  000  Schafe)  5
15  000  Mutterschweine.

200“