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haudelt,  darf  der  Preis  nicht  höher  sein  als  der
für  holländische  Bunkerkohle.

Die  Tarife  für  die  Beförderung  mit  der

Eisenbahn  oder  auf  dem  Wasserwege  dürfen  nicht
höher  sein  als  die  niedrigsten  Tarife  für  gleichartige
  Beförderungen  in  Deutschland.
Lieferung  auf  dem  Seewege.  Der  Preis
ist  entweder  der  deutsche  Ausfuhrpreis  frei  an  Bord
in  den  deutschen  Häfen  oder  der  englische  Ausfuhrpreis
  frei  an  Bord  in  den  englischen  Häfen,  und
zwar  immer  der  niedrigere  von  beiden.

b

—

§  7.

Die  beteiligten  alllierten  und  assoziierten  Regierungen
können  die  Lieferung  von  Hüttenkoks  an  Stelle  der  Kohle
verlangen,  und  zwar  zum  Satz  von  drei  Tonnen  Koks  statt
vier  Tonnen  Kohle.

88.

Deutschland  sagt  zu,  folgende  Erzeugnisse  an  Frankreich
jährlich  drei  Jahre  lang  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
Vertrags  zu  liefern  und  mit  der  Bahn  oder  zu  Wasser  an
die  französische  Grenze  zu  befördern:

Benollel  35  000  t,
Steinkohlenter  50  000  t,
schwefelsaures  Ammoniak.  30  000  t.

An  Stelle  des  Steinkohlenteers  treten  nach  Wahl  der
französischen  Regierung  ganz  oder  zum  Teil  entsprechende
Mengen  von  Destillationserzeugnissen,  wie  leichte  Ole,  schwere
Ole,  Anthrazen,  Naphthalin  oder  Teerpech.

n
Der  Breis  für  den  Koks  und  für  die  in  §  8  genannten
anderen  Erzeugnisse  ist  derselbe,  den  die  deutschen  Reichsaugehörigen
  zahlen.  Die  Berechnung  der  Verpackung  und  der
Fracht  bis  zur  französischen  Grenze  oder  bis  zu  den  beutschen
Häfen  erfolgt  zu  den  vorteilhaftesten  Bedingungen,  die  für
glelche  Erzeugnisse  deutschen  Reichsangehörigen-gewährt  werden.

meichs-Oesehöl.  1910.  201