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8  10.
Die  Bezugerechte  auf  Grund  bieser  Aulage  werden
durch  Vermittlung  des  Wiedergutt  husses  geltend

gemacht.  Der  Ausschuß  ist  ermächtigt,  zwecks  Durchführung
obiger  Bestimmungen")  über  alle  Fragen,  betreffend  das
Verfahren  sowie  betreffend  die  Beschaffenheit  und  die  Menge  der
Lieferungen,  die  Menge  des  an  Stelle  der  Kohle  zu  liefernden
Koks,  die  Fristen  und  Ark  der  Lieferung  und  Jahlung  zu  befinden.
  Die  Anforderungen,  welchen  die  zweckdienlichen  Einzelangaben
  beizufügen  sind,  müssen  Deutschland  hundertzwanzig
Tage  vor  dem  Lieferungstermin  bekanntgegeben  werden,  soweit
es  sich  um  Lieferungen  vom  1.  Jannar  1920  ab  handelt,  und
dreißig  Tage  vor  jenem  Termin  bei  Lieferung  zwischen  dem
Zeitpunkt  des  Inkrafttretens  des  wärtigen  Vertrags  und  dem
1.  Januar  1920.  Bis  Deutschland  die  in  biesem  Paragraphen
vorgesehenen  Anforderungen  erhalten  hat,  bleiben  die  Bestimmungen
  des  Protokolls  vom  25.  Dezember  1918  (Ausführung
  des  Artikels  VI  des  Waffenstillstandsvertrags  vom
11.November  1918)  in  Kraft.  Die  Anforderungen  bezüglich  der
in  den  §§  7  und  8  vorgesehenen  Ersatzlieferungen  sind  der
deutschen  Regierung  mit  einer  von  dem  Ausschuß  für  ausreichend
erachteten  Frist  bekanntzugeben.  Wenn  der  Ausschuß  sich
dahin  schlüssig  wird,  daß  die  vollständige  Erfüllung  der
Anforderungen  die  deutschen  eigenen  gewerblichen  Bedürfnisse
übermäßig  beeinträchtigen  würde,  so  kann  er  Fristen  für  diese
Anforderungen  bewilligen  ober  sie  völlig  fallen  lassen  und  auf
diese  Weise  zugleich  die  Reihenfolge  der  Cieferungen  bestimmen;
doch  hat  die  als  Ersatz  für  Kohle  aus  zerstörten  Bergwerken
zu  liefernde  Kohle  den  Vorrang.  vor  allen  übrigen  Lieferungen.

Anlage  VI.

81.

Zum  Zywecke  teilweiser  Wie  dergutmachung  räumt  ODeutschland
  dem  Wiedergutmach  Ssschuß  ein  Bezugsrecht  auf
Farbstoffe  und  chemisch-  epharmazeutische  Erzeugnisse  ein.  Menge
und  Art  wird  von  dem  Ausschuß  bestimmt.  Das  Bezugsrecht
reicht  bis  zu  fünfzig  v.  H.  der  Gesamtmenge  jeder  einzelnen
Im  Cnglischen  statt  zwecks  Durchführung  obiger  Bestimmungen-“:
avorbehaltlich  der  vorliegenden  besonderen  Bestimmungen“.

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