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Art  von  Farbstoffen  und  chemisch-pharmazeutischen  Erzengnissen,
  die  sich  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  in
Deutschland  befinden,  ober  über  die  Deutschlanb  zu  1½m  Zeit
verfügen  kann.

Das  Bezugsrecht  ist  von  dem  Ausschuß  binnen  sechzig  Tagen
Hnach  Empfang  des  ausführlichen  Verzeichnisses  der  Vorräte  auszuüben
  Das  Verzeichnis  ist  dem  Ausschuß  in  der  von  ihm
gewünschten  Form  zu  liefern.

82.

Deutschland  gewährt  außerdem  dem  Wiedergutmachungsausschuß
  für  die  Zeit  vom  Inkrafttreten  des  gegenwärkigen
Vertrags  bis  zum  1.  Juli  1920,  sodann  für  jedes  nachfolgende
  Halbjahr  bis  zum  1.  Januar  1925  ein  Bezugkrecht
auf  sämtliche  Farbstoffe  und  sämtliche  chemisch-pharmazeutischen
Exzeugnisse  bis  zu  fünfundzwanzig  v.  H.  der  deutschen  Erzeugung
im  vorangehenden  Halbjahr,  oder  wenn  nach  Ansicht  des  Ausschusses
  die  Erzengung  während  dieses  Halbjahrs  hinter  der
normalen  zurückblieb,  bis  zu  fünfundzwanzig  v.  H.  der
normalen  Erzeugung.

Dieses  Bezugörecht  ist  binnen  vier  Wochen  nach  Eingang
einer  Aufstellung  über  die  Erzeugung  des  letzten  Halbjahrs
auszuüben)  die  Aufstellung  ist  von  der  deutschen  Regierung
beim  Ablauf  jeden  Halbjahrs  in  der  von  dem  Ausschuß
vorgeschriebenen  Form  vorzulegen.

83.

Der  Preis  der  Farbstoffe  und  der  chemisch-pharmazeu  ·
tischen  Erzeugnisse,  die  in  Ansführung  des  §  1  geliefert
werden,  wird  von  dem  Ausschuß  auf  Grund  der  Nettoausfuhrpreise
  vor  dem  Kriege  und  unter  Berücksichtigung  der
inzwischen  eingetretenen  Veränderungen  des  Herstellungspreises
  festgestellt.

Für  die  Farbstoffe  und  chemisch-pharmazeutischen  Erzeugnisse,
  die  in  Ausführung  des  §  2  gellefert  werden,  wird  der
Preis  von  dem  Ausschuß  auf  Grund  der  Rettoausfuhrpreise