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vor  dem  Kriege  und  unter  Berücksichtigung  der  elngetretenen
Veränderungen  des  Herstellungspreises  oder  auf  Grund  des
niedrigsten,  irgendeinem  andern  Käufer  bewilligten  Verkaufspreises
  derselben  Stoffe  festgesetzt.

8  4.

Alle  Einzelheiten,  insbesondere  bezüglich  der  Art  und  des
Zeitpunkls  der  Geltendmachung  des  Bezugsrechts  und  der
Lieferung,  und  auch  alle  Fragen,  die  bei  der  Ausführung  der
obigen  Vorschriften  hervortreten,  werden  von  dem  Wiedergutmach#ngsausschuß
  geregelt,  dem  die  deutsche  Regierung  alle
erforderlichen  Auskünfte  zu  beschaffen  und  jede  von  ihm
verlangte  Unterstützung  zu  gewähren  hat.

§  5.

Unter  Farbstoffen  und  chemisch-pharmazeutischen  Erzeugnissen
  im  Sinne  dieser  Anlage  sind  sowohl  alle  Farbstoffe
und  alle  synthetischen  chemisch-pharmazentischen  Erzeugnisse  als
auch  alle  Zwischenerzeugnisse  und  andere  zu  verstehen,  die
in  den  entsprechenden  Industrien  verwendet  und  zum  Verkauf
  hergestellt  werden.  Die  vorstehenden  Bestimmungen  finden
auch  Anwendung  auf  Chinarinde  und  Chininsalze.

Anlage  VII.

Deutschland  verzichtet  im  eigenen  Namen  und  im  Namen
seiner  Angrhörigen  zugunsten  der  alliierten  und  assoziierten
Hauptmächte  auf  alle  Rechte,  Ansprüche  oder  Vorrechte
jeder  Art,  die  es  auf  nachstehend  aufgeführte  Kabel  oder
Teile  von  Kabeln  besitzt:  ·

Emden-Vigo:  Von  der  Straße  von  Calais  bis  auf
die  Höhe  von  Vigo;
Emden—-Brest:  Von  der  Höhe  von  Cherbourg  bis
Brestj
Emden-Teneriffa:  Von  der  Höhe  von  Dünkirchen
bis  auf  die  Höhe  von  Teneriffa.