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zösischen  Regierung  gemäß  einem  von  dieser  ihr  zuzustellenden
  Verzeichnis  die  Trophäen,  Archive,  geschichtlichen
Erinnerungen  und  Kunstwerke  zurückzugeben,  die  von  den
deutschen  Behörden  im  Laufe  des  Krieges  1870/71  und
des  letzten  Krieges  aus  Frankreich  weggeführt  sind,
insbesondere  die  im  Kriege  1870/71  erbeuteten  Fahnen  und
alle  politischen  Schriftstücke,  die  am  10.  Oktober  1870  von
den  deutschen  Behörden  auf  Schloß  Cercay  bei  Brunoy
(Seine-et  Oise)  weggenommen  sind,  das  damals  dem  früheren
Staatsminister  Herrn  Nouher  gehörte.

Artikel  246.

Binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  hat  Deutschland  Seiner  Majestät  dem  König
des  Hedschas  den  Originalkoran  zurückzugeben,  der  dem  Kalifen
  Osman  gehört  hat  und  von  den  türkischen  Behörden  aus
Medina  entfernt  worden  ist,  um  dem  vormaligen  Kaiser
Wilhelm  II.  als  Geschenk  überreicht  zu  werden.

Binnen  der  gleichen  Frist  ist  der  Schädel  des  Sultans
Makaua,  der  aus  dem  deutschen  Schutzgebiet  Ostafrika
entfernt  und  nach  Dentschland  gebracht  worden  ist,  von  Deutschland
  der  Regierung  Seiner  Britischen  Majestät  zu  übergeben.

Ort  und  Bedingungen  der  Rückgabe  werden  von  den
Regierungen  bestimmt,  an  die  diese  Gegenstände  zurückzuerstatten
  sind.

Artikel  247.

Deutschland  verpflichtet  sich,  an  die  Hochschule  zu  Löwen
binnen  drei  Monaten  nach  Empfang  der  ihm  durch  Vermittlung
des  Wiedergnut  sschusses  zugehenden  Aufforderung
Handschriften,  Wiegendrucke,  gedruckte  Bücher,  Karten  und
Sammlungsgegenstände  zu  liefern,  die  der  Zahl  und  dem
Werte  nach  den  Gegenständen  entsprechen,  die  bei  dem  von
Deutschland  verursachten  Brande  der  Bücherei  von  Löwen

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