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Teil  IX.

Finanzielle  Bestimmungen.
Artikel  248.

Unter  Vorbehalt  der  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß
etwa  bewilligten  Ausnahmen  haften  der  gesamte  Besitz  und
alle  Einnahmequellen  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen
Staaten  an  erster  Stelle  für  die  Bezahlung  der  Kosten  der
Wiedergutmachung  und  aller  anderen  Lasten,  die  sich  aus
dem  gegenwärtigen  Vertrag  oder  aus  allen  ihn  ergänzenden
Verträgen  und  llbereinkommen  oder  aus  den  zwischen  Deutschland
  und  den  alliierten  und  assoziierten  Mächken  während
des  Waffenstillstands  und  seinen  Verlängerungen  geschlossenen
Abmachungen  ergeben.

Bis  zum  1.  Mai  1921  darf  die  deutsche  Regierung  ohne
vorherige  Zustimmung  der  durch  den  Wiedergutmachungsausschuß
  vertretenen  alli#erten  und  assoziierten  Mächte  weder
Gold  ausführen  oder  darüber  verfügen  noch  seine  Ausfuhr
oder  die  Verfügung  darüber  gestatten.

Artikel  249.

Oeutschland  trägt  die  gesamten  Unterhalkskosten  der  alli.
ierten  und  assoziierten  Heere  in  den  besetzten  deutschen  Gebieten
  von  der  Unterzeichnung  des  Waffenstillstandsvertrags
vom  11.  November  1918  an.  Darunter  fallen:  die  Ausgaben
  für  die  Ernährung  der  Personen  und  Tiere,  für  Einquartierung
  und  Unterbringung,  für  Sold  und  andere  Gebührnisse,
  für  Gehälter  und  Löhne,  für  Nachtlager,  Heizung,
Beleuchtung,  Bekleidung,  Ausrüstung,  Geschirr'),  Bewaffnung
und  rollendes  Material,  für  Flugwesen,  Kranken=  und  Verwundetenbehandlung,
  Veterinär=  und  Remontewesen,  das
gesamte  Beförderungswesen  (wie  Eisenbahn,  See=  und  Flußschifffahrt
  und  Lastkraftfahrzeuge),  Verkehrs-  und  Nachrichten.
wesen,  überhaupt  für  die  Verwaltungs=  und  technischen
Dienstzweige,  die  für  die  Ausbildung  der  Truppeu,  die  Er-*)

  Im  englischen  Text:  »Geschirr  und  Sattelzeug-.