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haltung  ihrer  Bestände  und  ihrer  militärischen  Leistungsfähigkeit
  erforderlich  sind.

Die  deutsche  Regierung  hat  den  alllierten  und  assozlierten
Regierungen  alle  Ausgaben  der  obenbezeichneten  Art,  soweit
sie  auf  Käufen  oder  Beitreibungen  der  alli#erten  und  assozlierten
Regierungen  in  den  besetzten  Gebieten  beruhen,  in  Mark  zum
Tageskurs  oder  zu  dem  von  Deutschland  zugestandenen?)
Kurse  zu  erstatten.  Alle  anderen  oben  aufgeführten  Ausgaben
sind  in  Mark  Gold  zu  bezahlen.

Artikel  250.

Dentschland  bestätigt  die  Ubergabe  bes  gesamten  an  die
alliierten  und  assoziierten  Mächte  in  Ansführung  des  Waffenstillstandsvertrags
  vom  11.  November  1918  und  aller  späteren
Waffenstillstandsabkommen  ausgelieferten  Materials  und  erkennt
  das  Recht  der  allüerten  und  assoziierten  Regierungen  auf
dieses  Material  an.

Der  Wert  des  gemäß  Artikel  VII  des  Waffenstillstandsvertrags
  vom  11.  November  1918  ober  Artikel  III  des
Waffenstillstandsvertrags  vom  16.  Jannar  1919  ausgelieferten
Materials  kommt  von  der  Wiederg  gsforderung  der
allüerten  und  assoziierten  Regierungen  in  Abzug  und  wird
Deutschland  gutgeschrieben;  der  Wert  wird  durch  Schätzung
des  im  Artikel  233  Teil  VIII  (Wiedergutmachungen)  des
gegenwärtigen  Vertrags  vorgesehenen  Wiedergutmachungsausschusses
  festgesetzt.  Das  gleiche  gilt  für  alles  sonstige
in  Ausführung  des  Waffenstillstandsvertrags  vom  11.  November
  1918  und  aller  späteren  Waffenstillstandsabkommen  ausgelieferte
  Material,  bei  dem  mit  Rücksicht  auf  seinen  nichtmilitärischen
  Charakter  nach  Ansicht  des  Wiedergutmachungsausschusses
  der  Wert  der  deutschen  Regierung  zu  vergüten  ist.

*)  Im  englischen  Text:  »zum  verelnbarken  Kurke.
Relchs-Gesehbl  1910.  203