—  1057  —

Nicht  gutgeschrieben  wird  der  deutschen  Regierung
das  Gut  der  alliierten  und  assoziierten  Regierungen  oder
ihrer  Staatsangehörigen,  das  auf  Grund  der  Waffenstillstandsverträge
  in  Natur  zurückgegeben  oder  ausgeliefert
worden  ist.

Artikel  251.

Die  vorzugsweise  Befriedigung  gemäß  Artikel  248  findet
unter  dem  im  letzten  Absatz  des  gegenwärtigen  Artikels  erwähnten
  Vorbehalt  in  folgender  Reihenfolge  statt:

#)  die  in  Artikel  249  näher  aufgeführten  Kosten  der
Besetzungsarmeen  während  des  Waffenstillstands  und
seiner  Verlängerungen;

b)  die  in  Artikel  249  näher  aufgeführten  Kosten  aller
Besetzungsarmeen  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags;

)  der  Betrag  der  Wiedergutmachungen,  der  sich  aus
dem  gegenwärtigen  Vertrag  oder  den  ergänzenden
Verträgen  und  llbbereinkommen  ergibt;

d)  alle  anderen  Verpflichtungen  Deutschlands  aus  den
Waffenstillstandsabkommen,  dem  gegemwärtigen  Vertrag
  oder  den  ergänzenden  Verträgen  und  Übereinkommen.


Die  Kosten  der  Versorgung  Deutschlands  mit  Lebensmitteln
  und  Rohstoffen  und  alle  von  Deutschland  zu  leistenden
Zahlungen,  soweit  sie  von  den  alliierten  und  assoziierten
Regierungen  für  notwendig  erachtet  werden,  um  Deutschland
die  Erfüllung  seiner  Wiedergutmachungsverpflichtung  zu  ermöglichen,
  haben  Vorrang  in  dem  Maße  und  unter  den  Bedingungen,
  die  von  den  alli#erten  und  assoziierten  Regierungen
festgesetzt  worden  sind  oder  noch  werden.

Artikel  252.

Das  Verfügungsrecht  jeder  einzelnen  der  allü#erten  und
assoziierten  Mächte  über  die  feindlichen  Guthaben  und  das
feindliche  Eigentum,  die  sich  bei  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  im  Bereich  ihrer  Gerichtsbarkeit  befinden,
wird  durch  die  vorstehenden  Bestimmungen  nicht  berührt.

203“