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Artikel  253.

Ordnungsmäßig  zugunsten  der  alliierten  und  assozlierten
Mächte  oder  ihrer  Staatsangehörigen  von  dem  Deutschen
Reiche  oder  den  deutschen  Staaten  oder  von  deutschen
Reichsangehörigen  an  ihrem  Gut  oder  ihren  Einnahmen
bestellte  Pfänder  oder  Hypotheken  werden  von  diesen  Bestimmungen
  in  keiner  Weise  berührt,  falls  die  Bestellung
dieser  Pfänder  oder  Hypotheken  vor  Eintritt  des  Kriegszustands
  zwischen  der  deutschen  Regierung  und  der  beteiligten
Regierung  erfolgt  ist.

Artikel  254.
Die  Mächte,  denen  deutsche  Gebietstelle  abgetreten  werden,
übernehmen  vorbehaltlich  der  Bestimmungen  des  Artikel  255
die  Verpflichtung  zur  Zahlung:  «

1.  eines  Teiles  der  Schuld  des  Deutschen  Reichs  nach
ihrem  Stande  vom  1.  Angust  1914.  Der  Wiedergutmachungsausschuß
  bezeichnet  eine  bestimmte  Gattung  von  Einkünften,
  die  nach  seinem  Urteil  das  rechte  Bild  von  der
Zahlungsfähigkeit  der  abgetretenen  Gebietsteile  ergeben.  Der
zu  übernehmende  Anteil  wird  alsdann  nach  dem  Durchschnitt
der  drei  Rechnungsjahre  1911,  1912  und  1913  auf  Grund  des
Verhältnisses  berechnet,  in  dem  diese  Einkünfte  in  dem  abgetretenen
  Gebietstell  zu  den  entsprechenden  Einkünften  des
gesamten  Deutschen  Reichs  stehen.

2.  eines  Teiles  der  am  1.  August  1914  bestehenden
Schuld  des  deutschen  Staates,  dem  das  abgetretene  Gebiet
  angehörte.  Die  Berechnung  erfolgt  nach  dem  gleichen
Grundsatz  wie  oben.

Diese  Antelle  werden  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß
  festgeseht.

Die  Art  der  Erfüllung  der  so  übernommenen  Verpflichtung
an  Kapital  und  Zinsen  wird  von  dem  Wiedergutmachungsausschuß
  festgesetzt.  Sie  kann  unter  anderem  die  Form  haben,
daß  die  erwerbende  Regierung  die  Verpflichtungen  Deutschlands
  aus  den  deutschen  Schuldverschreibungen,  die  sich  in