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Händen  ihrer  eigenen  Staatsangehörigen  befinden,  übernimmt.
Falls  aber  die  angewandte  Methode  Zahlungen  an  die  deutsche
Regierung  selbst  mit  sich  bräcte,  erfolgen  diese  Zahlungen
statt  dessen  an  den  Wiederg  sbschuß  in  Anrechnung
auf  die  deutsche  Wiedergutmachungsschuld,  solange  auf  diese
noch  irgendein  Betrag  rückständig  ist.

Artikel  255.

1.  Mit  Rücksicht  auf  die  Weigerung  Deutschlands  im
Jahre  1871,  einen  Anteil  der  französischen  Schuld  zu  übernehmen,
  wird  Frankreich,  soweit  Elsaß-Lothringen  in  Betracht
kommt,  in  Abweichung  von  den  vorstehenden  Bestimmungen
von  jeder  Zahlung  gemäß  Artikel  254  befreit.

2.  Soweit  Polen  in  Betracht  kommt,  wird  derjenige  Anteil
  der  Schuld,  dessen  Ursprung  der  Wiedergutmachungsausschuß
  auf  Maßnahmen  der  deutschen  und  preußischen  Regierung
  zur  deutschen  Besiedlung  Polens  zurückführt,  von
der  teilweisen  Schuldenübernahme  im  Sinne  des  Artikel  254
ausgenommen.

3.  Soweit  andere  abgetretene  Gebietsteile  als  Elsaß-Lothringen
  in  Betracht  kommen,  wird  derjenige  Auteil  der
Schuld  des  Deutschen  Reiches  oder  der  deutschen  Staaten,
dessen  Betrag  nach  dem  Urteil  des  Wiedergutmachungsausschusses
  den  Aufwendungen  des  Deutschen  Reiches  oder  der
deutschen  Staaten  für  das  im  Artikel  256  erwähnte
Gut  und  Eigentum  entspricht,  von  der  teilweisen  Schuldenübernahme
  im  Sinne  des  Artikel  254  ausgenommen.

Artikel  256.

Die  Mächte,  in  deren  Besitz  deutsches  Gebiet  übergeht,
  erwerben  gleichzeitig  alles  Gut  und  Eigentum  des
Deutschen  Reichs  oder  der  deutschen  Staaten,  das  in
diesen  Gebieten  gelegen  ist  Der  Wert  dieser  Erwerbungen
wird  von  dem  Wiederg  sausschuß  festgestellt  und
von  dem  erwerbenden  Staate  an  biesen  bezahlt,  um  der  deut-