—  1063  —

schen  Regierung  auf  die  Wiedergutmachungsschuld  gutgeschrieben
  zu  werden.

Im  Sinne  dieses  Artikels  gilt  das  gesamte  Eigentum
der  Krone,  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten
sowie  das  Privateigentum  des  vormaligen  deutschen  Kaisers
und  der  anderen  königlichen  Personen  als  zum  Gut  und
Eigentum  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten
gehörig.

In  Anbetracht  der  Bebingungen,  unter  denen  im  Jahre
1871  Elsaß--Lothringen  an  Deutschland  abgetreten  worden
ist,  wird  Frankreicht  mit  Bezug  auf  Elsaß-Lothringen  von
jeder  im  gegenwärtigen  Artikel  vorgesehenen  Zahlung  oder
Gutschrift  zugunsten  Deutschlands  für  den  Wert  des  in
Elsaß-Lothringen  belegenen  und  dem  Reich  oder  den  deutschen
  Staaten  gehörigen  Guts  und  Eigentums  befreit.

Ebenso  wird  Belgien  von  jeder  Zahlung  oder  Gutschrift
zugunsten  Deutschlands  für  den  Wert  des  dem  Reiche  oder
den  deutschen  Staaten  gehörigen  und  in  den  auf  Grund  des
gegenwärtigen  Vertrags  an  Belgien  fallenden  Gebietöteilen
belegenen  Guts  und  Eigentums  befreit.

Artikel  257.

Was  die  bisher  deutschen  Gebiete  einschließlich  der  Kolonien,
Protektorate  und  zugehörigen  Gebiete  aubelangt,  die  gemäß
Artikel  22  Teil  I  (Völkerbundssatzung)  des  gegenwärtigen  Vertrags
  unter  die  Verwaltung  eines  Mandatars  treten,  so  übernimmt
  weder  das  Gebiet  noch  die  Mandatarmacht  einen
Teil  des  Schuldendienstes  des  Reichs  oder  der  deutschen
Staaten.

Alles  dem  Reiche  oder  den  deutschen  Staaten  gehörige
und  in  solchen  Gebieten  belegene  Gut  und  Eigentum  geht
zugleich  mit  den  Gebieten  auf  die  Mandatarmacht  als  solche
über,  und  es  ist  aus  Anlaß  dieses  Uberganges  keinerlei
Zahlung  oder  Gutschrift  zugunsten  jener  Regierungen  zu
bewirken.

Im  Sinne  dieses  Artikels  gilt  das  gesamte  Eigentum
der  Krone,  des  Deutschen  Reichs  und  der  deutschen  Staaten

Reichs-Gesetbl.  1919.  204