legte  Golddepot  auszuantworten,  das  den  rückständigen  Teil
des  am  5.  Mai  1915·  vom  Verwalkungsrat  der  türkischen
Staatsschuldenverwaltung  der  Kaiserlich  osmanischen  Regierung
  zugesagten  Ooldvorschusses  darstellt.

4.  Deutschland  verpflichtet  sich,  den  alliierten  und  asso-Rlierten
  Hauptmächten  seine  etwalgen  Rechte  an  der  Summe
Gold  und  Silber  zu  übertragen,  die  es  dem  türkischen  Finanzministerium
  im  November  1918  als  Anschaffung  für  die  im
Mai  1919  fällige  Zahlung  für  den  Dienst  der  inneren  türkischen
  Anleihe  überwiesen  hat.

5.  Deutschland  verpflichtet  sich,  binnen  einem  Monat  nach
Inkrafttreten  des  gegenwärtigen  Vertrags  den  alliierten  und
assoziierten  Hauptmächten  alle  Goldsummen  auszuantworten,
die  Dentschland  oder  seinen  Angehörigen  aus  Anlaß  der
von  ihnen  der  österreichisch-ungarischen  Regierung  gewährten
Vorschüsse  als  Pfand  oder  sonstige  Sicherheit  überwiesen
wurden.“

6.  Deutschland  bestätigt  seinen  im  Artikel  XV  des  Waffenstillstandsvertrags
  vom  11.  November  1918  ausgesprochenen
Verzicht  auf  alle  Vorteile  aus  den  Bestimmungen  der  Verträge
  von  Bukarest  und  Brest.  Litowsk  und  ihrer  Zusatz-Verträge.
  Die  Bestimmung  des  Artikel  292  Teil  X  (Wirt.
schaftliche  Bestimmungen)  des  gegenwärtigen  Vertrags  bleibt
unberührt.

Es  verpflichtet  sich,  alles,  was  es  an  Jahlungsmitteln,
Bargeld,  Werten,  begebbaren  Handelspapieren  oder  Erzengnissen
  auf  Grund  der  vorgenannten  Verträge  erhalten  hat,
je  nachdem  auf  Rumänilen  ober  auf  die  alli#erten  und  assoziierlen
  Hauptmächte  zu  übertragen.

7.  Die  Art  und  Weise  der  Verwendung  der  auf  Grund
der  Bestimmungen  dieses  Artikels  zu  liefernden,  zu  zahlenden
oder  zu  übertragenden  Barbeträge,  Zahlungsmittel,  Werte
und  Erzeugnisse  aller  Art  wird  von  den  alliierten  und  assoziierten
  Hauptmächten  später  bestimmt.