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Artikel  260.

Unbeschadet  des  auf  Grund  des  gegenwaͤrtigen  Vertrags
von  Deutschland  ausgesprochenen  Verzichts  auf  eigene  Rechte
oder  Rechte  seiner  Angehörigen  kann  der  Wiedergutmachungsausschuß
  binnen  einem  Jahre  nach  Inkrafttreten
des  gegenwärtigen  Vertrags  fordern,  daß  Deutschland  alle
Rechte  oder  Beteiligungen  deutscher  Reichsangehöriger  an
allen  öffentlichen  Unternehmungen  oder  Konzessionen  in  Rußland,
  China,  Osterreich,  Ungarn,  Bulgarien,  der  Türkei,  den
Besitzungen  und  zugehörigen  Gebieten  dieser  Staaten  oder  in
Gebieten,  die  früher  Deutschland  oder  seinen  Verbündeten  gehört
  haben  und  auf  Grund  des  gegenwärtigen  Vertrags  abgetreten
  werden  müssen  oder  unter  die  Verwaltung  eines  Mandatars
treten,  erwirbt;  andererseits  hat  die  deutsche  Regierung  binnen
sechs  Monaten  nach  Geltendmachung  dieser  Forderung  die
Gesamtheit  dieser  Rechte  und  Beteiligungen  sowie  alle  Rechte
und  Beteiligungen,  die  Deutschland  etwa  selbst  besitzt,  dem
Wied  sschuß  zu  übertragen.

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Deutschland  übernimmt  die  Verpflichtung,  seine  auf
diese  Weise  enteigneten  Angehörigen  zu  entschädigen.  Der
Wied  ß  setzt  den  Wert  der  übertragenen
Rechte  und  Beteiligungen  fest  und  schreibt  Deutschland  die
entsprechenden  Summen  auf  die  Wiedergutmachungsschuld
Zut.  Die  deutsche  Regierung  hat  dem  Wiedergutmachungsausschuß
  binnen  sechs  Monaten  nach  Inkrafttreten  des  gegenwärtigen
  Vertrags  eine  Liste  aller  in  Betracht  kommenden
Rechte  und  Beteiligungen  zu  übermitteln,  einerlei,  ob  die
Rechte  und  Beteiligungen  bereits  erworben  oder  nur  Anwart.
schaften  oder  noch  nicht  ausgeübt  sind,  und  hat  zugunsten
der  alliierten  und  assoziierten  Mächte  sowohl  in  seinem
eigenen  Namen  wie  in  dem  seiner  Angehörigen  auf  alle
obigen  Rechte  und  Beteiligungen,  die  in  der  vorgenannten
Liste  etwa  nicht  verzeichnet  sind,  zu  verzichten.

Artikel  261.
Deutschland  verpflichtet  sich,  auf  die  alliierten  und  afsoziierten
  Mächte  seine  gesamten  Forderungen  an  Osterreich-