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Ungarn,  Bulgarlen  und  die  Türkei  zu  übertragen,  insbesondere
  diejenigen,  die  sich  aus  der  Erfüllung  von  Verpflichtungen
  ergeben  oder  ergeben  werden,  die  es  diesen
Mächten  gegenüber  während  des  Krieges  übernommen  hat.

Artikel  262.

Jede  Barzahlungsverpflichtung  Deutschands  aus  dem
gegenwärtigen  Vertrage,  die  in  Mark  Gold  ausgedrückt  ist,
ist  nach  Wahl  der  Gläubiger  zu  erfüllen  in  Pfund  Sterling
zahlbar  London,  in  Golddollars  der  Vereinigten  Staaten
zahlbar  New.  YDork,  in  Goldfranken  zahlbar  Paris  und  in
Goldlire  zahlbar  Rom.

Bei  Ausführung  des  gegenwärtigen  Artikels  bestimmt  sich
Gewicht  und  Feingehalt  für  die  oben  genannten  Münzen
jeweils  nach  den  am  1.  Januar  1914  in  Geltung  gewesenen
Fesetzlichen  Vorschriften.

Artikel  263.

Deutschland  gewährleistet  der  brasilianischen  Regierung
die  Rückzahlung  aller  bei  dem  Bankhause  Bileichröder
in  Berlin  hinterlegten  Summen,  die  aus  dem  Verkauf
von  Kaffee  des  Staates  Sao  Paulo  in  den  Häfen  von
Hamburg,  Bremen,  Antwerpen  und  Triest  herrühren;)  die
Summe  ist  zu  dem  vereinbarten  Satze  oder  den  vereinbarten
Sätzen  zu  verzinsen.  Da  sich  Deutschland  der  rechtzeitigen
Uberweisung  der  genannten  Summen  an  den  Staat  Sao
Paulo  widersetzt  hat,  gewährleistet  es  gleichfalls,  daß  die
Zahlung  zum  Maxkkurse  des  Hinterlegungstags  erfolgt.

Reschs.Gesehbl.  1919.  205